Einführung
Datenbanken sind ein recht neues Phänomen, ihre rechtliche Kategorisierung ist unfertig und ständigen Änderungen unterworfen. Als Reaktion auf die wachsende wirtschaftliche Bedeutung dieses Gebietes haben die Gesetzgeber eigene Regeln entworfen, die bisher aber nur einen unvollständigen Rahmen abstecken. Für Kontinentaleuropäer ungewohnt ist daher eine Situation entstanden, in denen es stark auf Präzedenzfälle und wissenschaftliche Lehrmeinungen ankommt.Wo steht das?
Aus historischen Gründen und wegen der unbestreitbaren thematischen Nähe ist das Datenbankrecht als sechster Abschnitt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gelandet (europarechtliche Grundlage). Die Wechselbeziehungen zu den normalen Bestimmungen sind noch nicht restlos geklärt und teilweise vom Gesetzgeber bewusst den Gerichten überlassen worden. Ein anderes Problem ist die schnelle technische Entwicklung, die für eine kurze "Haltbarkeit" von Leitentscheidungen sorgt.Der Unterschied zwischen Datenbank und Werk
Eine Datenbank als bloße Ansammlung von Werken ist nicht an sich schon ein vom Urheberrecht geschütztes Werk. Denn das Ergebnis des bloßen Sammeln von Werken ist nicht geschützt, es bedarf einer eigenen Auswahl und Kategorisierung der Werke sowie eines Systems, mit dem jedes Werk aufgefunden werden kann. Häufigster Denkfehler in diesem Zusammenhang ist die Gleichsetzung von Datenbank und Datenbankinhalt.Beispiel: Eine Universität bewilligt einem Professor Mittel. Dieser investiert in EDV-Anlagen und Personal und erreicht schließlich, dass nahezu alle Doktorarbeiten der Universität auf diesen Anlagen abrufbar sind. Sie sind dort nach wissenschaftlichen Kriterien gegliedert, bewertet und mittels einer Suchfunktion auffindbar.
Das Recht des Datenbankinhabers dürfte in diesem Beispiel dem Professor zustehen. Denn er hat die Investition getragen und verantwortet (umstritten dürfte hier allerdings sein, ob die Universität als Geldgeber im Hintergrund nicht (Mit-)Inhaber der Datenbank ist - bisher ungeklärt). Der Professor kann also über den Zugriff auf die Datenbank entscheiden, sie erweitern, verändern etc.Davon völlig unabhängig ist das Recht des einzelnen Autors, über seine Doktorarbeit zu entscheiden. Hat er der Veröffentlichung nicht zugestimmt, kann er dagegen vorgehen. Verdient der Datenbankbetreiber mit der Veröffentlichung Geld, kann der Autor verlangen berücksichtigt zu werden, etc.
Greift nun ein Dritter in wesentlichem Umfang auf die Datenbank zu, kopiert ein dort gelagertes Werk und nutzt es zu eigenen Zwecken, so können beide, Professor und Autor Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Und während sich der Professor nur auf das Datenbankrecht stützen kann, kann sich der Autor nur auf seine Urheberschaft berufen.
Wann ist es eine Datenbank?
Für eine Datenbank im rechtlichen Sinne benötigt man neben den Daten (über die man im Übrigen verfügen dürfen muss!) eine Investition in die Ordnung dieser Daten und in einen Mechanismus, der ein gezieltes Auffinden erlaubt. Derjenige, der die Investition trägt, ist der Datenbankinhaber. Wird in die Pflege und Verbesserung einer Datenbank kontinuierlich investiert, so geht dieser Schutz auch nicht wieder verloren (anders z.B. beim Urheberrecht).Exkurs: Wann ist eine Datenbank ein Datenbankwerk?
Am anderen Ende der Skala steht das Datenbankwerk, dass den stärksten Schutz genießt. Es unterscheidet sich von einer (bloßen) Datenbank dadurch, dass allein die Auswahl der Datensätze bereits eine individuelle Leistung darstellt. So beispielsweise bei einer „Liste der 100 wichtigsten deutschen Gedichte des Mittelalters“, weil hier die subjektive Sicht des Urhebers für die Auswahl der Gedichte entscheidend ist. Anders dagegen eine „Alphabetische Liste aller Werke von Johann Sebastian Bach“, weil die Sortierung nach dem Alphabet keine individuelle schöpferische Leistung ist. Ein Datenbankwerk (andere Bezeichnung: Sammelwerk) muss im Gegensatz zur Datenbank keine Suche-/Finde-Funktion haben. Es definiert sich durch den individuellen und schöpferischen Prozess der Auswahl des Urhebers.





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Andreas Kemper
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Andreas Kemper