Datenbankrecht (Deutschland)

Rechte an Datenbanken und ihren Inhalten / Benutzung und Verstösse

Der Schutz von Datenbanken ist ein eigenständiges Rechtsgebiet, der mit dem Schutz von Werken und ihren Urhebern nicht viel gemein hat. Wichtig ist vor allem die Frage der Investition und der Güte einzelner Datengruppen.


Einführung

Datenbanken sind ein recht neues Phänomen, ihre rechtliche Kategorisierung ist unfertig und ständigen Änderungen unterworfen. Als Reaktion auf die wachsende wirtschaftliche Bedeutung dieses Gebietes haben die Gesetzgeber eigene Regeln entworfen, die bisher aber nur einen unvollständigen Rahmen abstecken. Für Kontinentaleuropäer ungewohnt ist daher eine Situation entstanden, in denen es stark auf Präzedenzfälle und wissenschaftliche Lehrmeinungen ankommt.

Wo steht das?

Aus historischen Gründen und wegen der unbestreitbaren thematischen Nähe ist das Datenbankrecht als sechster Abschnitt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gelandet (europarechtliche Grundlage). Die Wechselbeziehungen zu den normalen Bestimmungen sind noch nicht restlos geklärt und teilweise vom Gesetzgeber bewusst den Gerichten überlassen worden. Ein anderes Problem ist die schnelle technische Entwicklung, die für eine kurze "Haltbarkeit" von Leitentscheidungen sorgt.

Der Unterschied zwischen Datenbank und Werk

Eine Datenbank als bloße Ansammlung von Werken ist nicht an sich schon ein vom Urheberrecht geschütztes Werk. Denn das Ergebnis des bloßen Sammeln von Werken ist nicht geschützt, es bedarf einer eigenen Auswahl und Kategorisierung der Werke sowie eines Systems, mit dem jedes Werk aufgefunden werden kann. Häufigster Denkfehler in diesem Zusammenhang ist die Gleichsetzung von Datenbank und Datenbankinhalt.
Beispiel: Eine Universität bewilligt einem Professor Mittel. Dieser investiert in EDV-Anlagen und Personal und erreicht schließlich, dass nahezu alle Doktorarbeiten der Universität auf diesen Anlagen abrufbar sind. Sie sind dort nach wissenschaftlichen Kriterien gegliedert, bewertet und mittels einer Suchfunktion auffindbar.
Das Recht des Datenbankinhabers dürfte in diesem Beispiel dem Professor zustehen. Denn er hat die Investition getragen und verantwortet (umstritten dürfte hier allerdings sein, ob die Universität als Geldgeber im Hintergrund nicht (Mit-)Inhaber der Datenbank ist - bisher ungeklärt). Der Professor kann also über den Zugriff auf die Datenbank entscheiden, sie erweitern, verändern etc.
Davon völlig unabhängig ist das Recht des einzelnen Autors, über seine Doktorarbeit zu entscheiden. Hat er der Veröffentlichung nicht zugestimmt, kann er dagegen vorgehen. Verdient der Datenbankbetreiber mit der Veröffentlichung Geld, kann der Autor verlangen berücksichtigt zu werden, etc.
Greift nun ein Dritter in wesentlichem Umfang auf die Datenbank zu, kopiert ein dort gelagertes Werk und nutzt es zu eigenen Zwecken, so können beide, Professor und Autor Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Und während sich der Professor nur auf das Datenbankrecht stützen kann, kann sich der Autor nur auf seine Urheberschaft berufen.

Wann ist es eine Datenbank?

Für eine Datenbank im rechtlichen Sinne benötigt man neben den Daten (über die man im Übrigen verfügen dürfen muss!) eine Investition in die Ordnung dieser Daten und in einen Mechanismus, der ein gezieltes Auffinden erlaubt. Derjenige, der die Investition trägt, ist der Datenbankinhaber. Wird in die Pflege und Verbesserung einer Datenbank kontinuierlich investiert, so geht dieser Schutz auch nicht wieder verloren (anders z.B. beim Urheberrecht).

Exkurs: Wann ist eine Datenbank ein Datenbankwerk?

Am anderen Ende der Skala steht das Datenbankwerk, dass den stärksten Schutz genießt. Es unterscheidet sich von einer (bloßen) Datenbank dadurch, dass allein die Auswahl der Datensätze bereits eine individuelle Leistung darstellt. So beispielsweise bei einer „Liste der 100 wichtigsten deutschen Gedichte des Mittelalters“, weil hier die subjektive Sicht des Urhebers für die Auswahl der Gedichte entscheidend ist. Anders dagegen eine „Alphabetische Liste aller Werke von Johann Sebastian Bach“, weil die Sortierung nach dem Alphabet keine individuelle schöpferische Leistung ist. Ein Datenbankwerk (andere Bezeichnung: Sammelwerk) muss im Gegensatz zur Datenbank keine Suche-/Finde-Funktion haben. Es definiert sich durch den individuellen und schöpferischen Prozess der Auswahl des Urhebers.
 

Wann ist es keine Datenbank?

Daten sind nur dann eine Datenbank im Sinne des Gesetzes, wenn sie keine bloße Datenansammlung bilden. Eine Datenbank unterscheidet sich von einer bloßen Datenansammlung durch eine Suche-/Finde-Funktion. Dies kann ein gedrucktes Inhaltsverzeichnis wie eine komplizierte Software sein. Wichtig ist, dass es das gezielte Auffinden von Datenbankteilen erlaubt. Beispiele für Datenansammlungen: Zusammengeheftete Belege oder Notizstapel. Beispiele für Datenbanken: Kassenbücher oder Tabellenverzeichnisse. Für eine unsortierte Datenansammlung gibt es keinen rechtlichen Schutz, solange lediglich die darin enthaltenen Daten und nicht die Art der Gestaltung und Anordnung (als Bild oder in anderer künstlerischer Form) übernommen werden. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Gericht eine Datenansammlung als Datenbank einstuft, steigt mit der Menge der Daten, die sie enthält, mit der Komplexität der Suche-/Finde-Funktion und der notwendigen Investition in die Datenbank.

Die Benutzung fremder Datenbanken

Das Gesetz erlaubt die Benutzung freier Datenbanken und schreibt dem Datenbankinhaber auch vor, dass dies nicht durch AGB oder ähnliches verhindert werden darf. Zum Schwur kommt es aber dann, wenn größere Mengen Daten entnommen werden. Widerspricht dies den berechtigten Interessen des Datenbankinhabers, so kann er sich die Entnahme verbitten und die entnommenen Daten dürfen nicht verwendet werden. Achtung ist außerdem dann geboten, wenn der Inhalt der Datenbank (Texte, Lieder, Bilder) einen eigenen Urheberrechtsschutz geniesst. Hier muss man sich als (gewerblicher) Nutzer nicht nur mit dem Inhaber der Datenbank, sondern auch mit den Urhebern der einzelnen Werke auseinandersetzen.

Die Güte der Daten

Entscheidend für die rechtliche Bewertung der Entnahme aus einer Datenbank ist unter anderem die Güte der entnommenen Daten. Die Entnahme einfacher Informationsteile (Zahlen, Zitate) ist dabei der einfache Teil. Kompliziert wird es dagegen, wenn ganze Datenpakete (Werke?) oder Primärdaten entnommen werden, aus denen sich weitere Teile der Datenbank herleiten lassen.




Kommentare

Fehlinformation

Von den schiefen Aussagen dieses Artikels möchte ich nur eine herausgreifen: Das Entnehmen einer einzelnen Doktorarbeit aus einer großen Datenbank zur Nachnutzung verletzt immer das Recht des Autors, aber sicher nicht das Recht des Datenbankbetreibers. Weder handelt es sich um einen wesentlichen Teil der Datenbank noch um eine systematische Entnahme.

Zuletzt bearbeitet 05.11.2008 07:12
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