Einführung
Die GmbH hält Ihnen die Haftung im Ernstfall vom Hals, mehr aber auch nicht. Weder werden die Banken Ihnen (bessere) Kredite geben als Sie sonst bekommen hätten, noch werden Geschäftspartner es besonders honorieren, wenn Sie sich einer GmbH bedienen. Diese Einschränkungen vorausgeschickt, kann sie natürlich ein nützliches Instrument sein, um sein Geschäft zu professionalisieren. Vor allem für die Zusammenarbeit mehrerer Akteure hat die GmbH ihre Fans in Deutschland - zu Recht.
Notwendige und sinnvolle Angaben
Eine GmbH wird durch die Verabschiedung der GmbH-Satzung durch die Gesellschafter vor einem Notar gegründet; die Haftungsbegrenzung beginnt erst mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister. In der Zwischenzeit nennt sich die GmbH üblicherweise "GmbH i.G." (für "in Gründung"). Das Pflichtenprogramm eines GmbH-Vertrages umfasst diese Punkte:
- Sitz, Firma (im Sinne von "Namen")
- Gesellschaftszweck (was soll die Gesellschaft tun, s.u.!)
- Einlagen, Stammkapital in Mindesthöhe von xxx €
- Rechte der Geschäftsführung
- Rechte der Gesellschafter
- Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- Bekanntmachung
Was wird oft vergessen?
Wie meistens bei Verträgen wird nur an die guten Tage gedacht und dunkle Wolken verdrängt. Ein guter Vertrag für eine Gesellschaft sollte jedoch auch dies enthalten:
- Darf ein Gesellschafter (zu welchen Bedingungen?) die Gesellschaft verlassen?
- Darf er seine Anteile an Dritte verkaufen/verpfänden?
- Wie soll gelten, wenn ein Gesellschafter an einen (unerwünschten Dritten) verkaufen will?
- Dürfen die Mehrheitsgesellschafter einen Kollegen zum Verkauf (an Sie / einen Dritten) zwingen?
- Generell: Soll die Gesellschaft befristet errichtet werden?
- Was passiert, wenn einer der Gesellschafter stirbt, geschäftsunfähig oder inhaftiert wird?
- Dürfen die (ausgeschiedenen?) Gesellschafter der Gesellschaft Konkurrenz machen?
Was geht?
Der Vertrag kann vorsehen, dass Gesellschafter, die sich von der Gesellschaft durch Kündigung oder Verkauf lösen wollen, dafür (wirtschaftlich) bestraft werden. Solche Klauseln können ein (günstiges) Vorkaufsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorsehen oder vorschreiben, dass im Falle eines Verkaufs an einen Investor auch die Gesellschafter mitverkaufen müssen, die den Verkauf ablehnen. Weiterhin können Wettbewerbsverbote ausgesprochen und für Streitfälle Wertberechnungsklauseln verfasst werden.
Was geht nicht?
Die Enteignung eines Gesellschafters ist dagegen nicht möglich (z.B. für den Fall seiner Insolvenz oder Inhaftierung). Wenigstens einen Teil des Wertes seiner Anteile muss er ausbezahlt bekommen, dürfen ihm seine Anteile selbst auch entzogen werden ("Schweinehundabschlag"). Ebenso dürfen Wettbewerbsverbote gegen die Gesellschafter nicht für alle Ewigkeit und ohne Kompensation verhängt werden. Und auch der Ausschluss der Erben geht nicht uneingeschränkt in Ordnung.
Ausblick
Die GmbH geniesst in Deutschland immer noch einen guten Ruf. Der Aufwand bei ihrer Gründung (organisatorisch und finanziell) hält wenigstens einige schwarze Schaafe fern und durch die Pflichten bei Buchführung, Steuer und Stammkapital können die verbliebenden ihr Fell meistens nicht ewig weiß halten. Die Konkurrenz durch ausländische Gesellschaftformen (amerikanische und englische Ldt.) nimmt zu, die Seriositätsvorteile der deutschen GmbH dürften ihr aber dennoch ein langes Leben garantieren.
Andreas Kemper
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Andreas Kemper