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Urhebervertragsrecht

Vergütung für Kreative

Vielen Kreativen ist nicht bewusst, dass ihre Rechte durch die Urheberrechtsreform gestärkt wurden. Dieser Artikel behandelt die Vergütungsregelungen im Urheberrecht und geht auf Möglichkeiten einer nachträglichen Vergütung ein, wenn man sich unter Wert verkauft hat.


Einführung

Mit der Urheberrechtsnovelle aus dem Jahre 2002 haben sich die Vergütungsregeln grundlegend geändert und die Möglichkeiten eines Urhebers eine angemessene Vergütung zu bekommen, wurden immens verstärkt.
Neu sind vor allem zwei Punkte:
Zum Einen scheiterte die Forderung vieler Freischaffender, die Gewerkschaft solle für sie endlich mal anständige Honorare vereinbaren, bisher schlicht an der Rechtslage: Solche Vereinbarungen – seien es Tarifverträge oder Mindesthonorarvereinbarungen - waren nach dem Kartellgesetz verboten. Jetzt sind Vergütungsregeln erlaubt.
Zum Anderen galt bisher der eherne Grundsatz: "Wer schlecht verhandelt hat, dem ist nicht zu helfen." Nach der Urheberrechtsreform gilt das nicht mehr. Künftig können Urheber schlechte Verträge unterschreiben - und anschließend trotzdem mit Aussicht auf Erfolg mehr Honorar verlangen, als sie selbst vereinbart haben. Das ist im deutschen Rechtssystem geradezu revolutionär.

Das Recht auf eine angemessene Vergütung

Durch die Neuregelung des Urheberrechts hat der Urheber nun gemäß § 32 UrhG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Zunächst gilt grundsätzlich der Grundsatz, dass nur Anspruch auf das Honorar besteht, welches vereinbart wurde. Ist dieses vereinbarte Honorar aber nicht angemessen, dann kann der Urheber vom Lizenznehmer auch später noch eine Erhöhung verlangen - und einklagen, falls er sie ablehnt. Statt "pacta sunt servanda" heißt es nun "pacta sunt verbesserbar" - und zwar ausdrücklich auch dann, wenn der Urheber schlecht verhandelt hat.
Der Anspruch auf eine Anhebung nicht angemessener Honorare verjährt in der Regel nach drei Jahren. Er kann also bis zum Ende des dritten Jahres nach Vertragsunterzeichnung gestellt werden. Wer also ein zu niedriges Honorar vereinbart hat, kann dem Vertragspartner künftig mitteilen, dass das vereinbarte Honorar nicht angemessen ist und verlangen, dass in den Vertrag stattdessen eine angemessene Vergütung eingesetzt wird.
Über deren Höhe muss man sich mit dem Vertragspartner einigen. Gibt es keine Einigung oder weigert er sich generell, kann - in der Regel mit ver.di-Rechtsschutz - eine Klage auf Änderung des Vertrages erhoben werden. Dann entscheidet ein Gericht, ob und auf welchen Betrag die vereinbarte Beteiligung am Erlös heraufzusetzen ist. Wichtig hierbei ist, dass der Vertrag in diesem Fall bestehen bleibt und lediglich das Honorar steigt. Der Vertragspartner kann den Vertrag nur unter den Bedingungen kündigen, die im Gesetz oder im Vertrag stehen.

Der neue Bestsellerparagraph

Diese Bestimmung (§ 32a UrhG) heißt "Bestsellerparagraph", weil sie in der Praxis bisher vor allem bei Büchern Anwendung fand. Der bisherige Bestsellerparagraph war in § 36 UrhG normiert. Er setzte voraus, dass nach Vertragsabschluss ein nicht vorhersehbares grobes Missverhältnis zwischen der Vergütung und den Vorteilen und Erträgen, die der Lizenznehmer aus dem Lizenzvertrag erhält, bestand.
Der neue „Bestsellerparagraph“ ist in § 32a UrhG normiert und verlangt nun, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu den anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Ein Anspruch auf Nachvergütung besteht zudem nach Absatz 2 auch dann, wenn ein Dritter aus der Lizenzkette, mit dem der Urheber nicht selbst einen Vertrag geschlossen hat, die Gewinne einfährt. Dann sind die Ansprüche an diesen zu richten.
Die Änderungen erscheinen auf den ersten Blick nicht gravierend, haben für die Praxis jedoch grundlegende Bedeutung. Während der alte „Bestsellerparagraph“ sehr eng gefasst war und daher kaum relevante praktische Bedeutung hatte, ist der neue „Bestsellerparagraph“ wesentlich weiter gefasst.
Der typische Fall ist das Buch, für das ein Pauschalhonorar gezahlt wurde, das bei Vertragsabschluss auch angemessen schien - nach einigen Jahren und hohen Verkaufszahlen aber dann doch "in einem auffälligen Missverhältnis" zu den Einnahmen des Verlages steht.

In der Praxis

Als Faustregel gilt: Allerspätestens wenn in diesem Fall das angemessene Honorar 100 Prozent über dem vereinbarten Honorar liegt, muss der Vertragspartner dem Urheber eine weitere angemessene Beteiligung gewähren. Dabei soll es sich regelmäßig um prozentuale Beteiligungen an der erfolgreichen Werknutzung handeln. Es können aber auch bereits geringere Abweichungen zu einem auffälligen Missverhältnis führen.
Diese Regelung gilt nicht nur für Bücher, sondern für alle erfolgreichen Werke wie Hörspiele, Übersetzungen, Schallplatten, Filme, Hörbücher oder Multimediaproduktionen, sofern die daran Beteiligten nicht am Erlös beteiligt, sondern pauschal honoriert wurden. Dieser Anspruch gilt ausdrücklich auch für Leistungsschutzberechtigte (z.B. ausübende Musiker bei einer Schallplatte, Filmschauspielerinnen) und ausdrücklich auch für Filmurheber, für die der alte Bestsellerparagraph nicht galt. Gruppen wie Orchester oder Ballettcorps können diese Ansprüche auch gemeinsam geltend machen. Einzige Einschränkung: Für "marginale Beiträge" gilt der Bestsellerparagraph nicht. Er ist z.B. beim Film vor allem für die Hauptdarsteller gedacht; Komparsen und Statisten sind andererseits auch nicht generell ausgeschlossen. Da hängt es vom Einzelfall ab.
Wichtig ist schließlich, dass im Gegensatz zum "normalen" Anspruch auf angemessenes Honorar, der drei Jahre nach Vertragsabschluss verjährt, der Anspruch nach dem Bestsellerparagraphen auch noch nach Jahrzehnten geltend gemacht werden kann - sofern der Verkaufserfolg und damit das "auffällige Missverhältnis" erst dann eintritt.