Einführung
Schwierig ist das Gebiet deswegen, weil
grundsätzlich im Urheberrecht jede Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers verboten ist. Nun ist der Nutzen von grafischen Links in Vergleich zu bloßen Textlinks evident und auch vom Gesetzgeber gesehen worden (Mut bewiesen hat er dann allerdings nicht sondern die Sache den Gerichten überlassen).
Rechtsprechung
Um die unerwünschte Folge (generelles Verbot von Thumbnails ohne Zustimmung des Autors) zu umgehen, argumentieren die drei wichtigsten Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Thema wie folgt:
- Thumbnails sind normalerweise rechtswidrig, nicht allerdings in den Fällen, in denen der Seitenbetreiber (des Originalbildes) seine Seite für Suchmaschinen optimiert hat (Thüringer Oberlandesgericht, 27.02.2008) weil dann von einer mutmaßlichen Einwilligung der Nutzung ausgegangen werden kann.
- Thumbnails sind normalerweise rechtswidrig, es entsteht allerdings kein Schaden, weil es nicht der Verkehrssitte entspricht für solche Bilder Lizenzgebühren zu verlangen (Landgericht Bielefeld, 08.11.2005)
- Thumbnails sind normalerweise rechtswidrig, anders allerdings, wenn eine redaktionelle Bearbeitung vorliegt, der Verkleinerungsvorgang also individuelle kreative Züge aufweist (LG Hamburg, 05.09.2003)
Weitere Ausnahmen
Neben diesen "Auswegen" sind noch weitere Möglichkeiten denkbar, die Nutzung von Thumbnails zuzulassen. Dies sind
- die Berufung auf das Zitatrecht. Unproblematisch dann, wenn die Abbildung selbst Gegenstand einer kommentierenden Umgebung ist. Schwach, wenn Thumbnails zur reinen Illustration eingesetzt werden.
- die Berufung auf die Rechtsprechung zum Deep-Link mit dem Hinweis, es handele sich gar nicht um das Werk sondern um einen bloßen Hinweis (im Sinne einer grafischen Beschreibung) darauf, was sich hinter dem Link verberge, der die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht berührt.
- die Berufung auf das Recht der unentgeltlichen Widergabe bereits veröffentlichter Werke. Dieses verlangt zwar eine angemessene Vergütung, diese dürfte bei Thumbnails allerdings nach wie vor bei Null liegen.
- bei Abmahnungen die Berufung auf die "Unerheblichkeitsschwelle" da wohl kein spürbarer Nachteil für den Wettbewerber darlegbar.
- mutmaßliche Einwilligung. Immer ein Argument, insbesondere dann, wenn der Urheber des Bildes in die Thumbnailverwendung durch Dritte eingewilligt hat (so wohl auch das OLG s.o.) und das Bild nun von diesem Dritten bezogen wird (z.B. über die Google-Bildersuche).
Zusammenfassung
Zusammenfassend bin ich daher der Meinung, dass Firmen und Privatleute Thumbnails fremder Urheber für ihre Webpräsenz nutzen können. Ein Link oder eine andere Nennung des Urhebers des Originalbildes sollte ausreichen, um dessen Rechte unangetastet zu lassen. Anders dann, wenn massenweise Daten aus einer Bilderdatenbank entnommen werden (dann gilt
Datenbankrecht) oder eine Schädigung des Bilderstellers aus anderen Gründen im Einzelfall offensichtlich ist.
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