Begriffliche Abgrenzung
Innerhalb dieser Zuständigkeit wird derzeit der fachlich passendere Begriff „Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZPT) diskutiert. Dieser findet jedoch aktuell keine Anwendung.
Der „Seilzugangstechniker“ ist kein anerkannter Beruf, folgt aber internationalen Richtlinien.
In Deutschland wird die Ausbildung durch Berufskletterschulen und die Kontrolle durch den Fach- und Interessenverband für Seilunterstützte Arbeitstechniken e.V. ( FISAT e.V. ) organisiert.
Rußland [[Промышленный альпинизм]]
Rechtliche und Fachliche Abgrenzung
Somit bedingt die gewerbliche Arbeit als Berufskletterer (vgl. Berufstaucher), eine zwingenden Berücksichtigung der geltenden Gesetze zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Weiterhin muss innerhalb der Berufskletterei im Detail auch zwischen der industriell- handwerklich geprägten Seilzugangstechnik (SZT) und der baumpflege- orientierten Seilklettertechnik (SKT) zusätzlich unterschieden werden.
Die SKT ist eine ergonomisch auf den typischen Arbeitsplatz (Baum) zugeschnittende Klettertechnik. Sie unterliegt in ihrer Anwendung, den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft observierten Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetzen. Zusätzlich finden hier zum Zwecke des Baum- und Gehölzschutzes spezielle Eingriffsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Anwendung.
Kurzum dürfen Seilzugangstechniker keine Baumpflege betreiben bzw. die ausschließlich in der SKT ausgebildeten Baumpfleger keine Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der BAU- Berufsgenossenschaft erledigen.
Der wahrscheinlich größte fachliche Unterschied beider Techniken liegt sicherlich im Teilverzicht auf |redundante Klettersysteme innerhalb der SKT, wogegen im Bereich Seilzugangstechnik (SZT) grundsätzliche Redundanz hergestellt wird und bleibt.
Typische Einsatzgebiete der Seilzugangstechnik
Vorteile der Seilzugangstechnik
Seilzugangstechnik kann baustellenabhängig große Vorteile gegenüber dem Gerüstbau oder dem Einsatz eines Krans bzw. anderer Zugangsverfahren haben, da sie wesentlich flexibler ist.
Arbeitsverfahren
Seilzugangstechniker arbeiten grundsätzlich im mind. 2- Mann- Team und in Sicht- und Hörweite. Neben dem in der Ausbildung sehr starken Fokus auf Rettungstechniken ist dies Grundvoraussetzung um bei Gefahren wie dem Hängetrauma selbst schnell reagieren zu können.
Seilzugangstechnik lernen
Voraussetzungen für die Ausübung von Seilzugangstechnik SZT
- 18 Jahre
- gültige Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G41, oder H9
- gültiger Erste Hilfe Lehrgang (16h) nicht älter als 24 Monate
- erfolgreich abgeschlossener Lehrgang SZT 1: Seilzugangstechnik Grundkurs Höhenarbeiter
- Nachweis über die jährlich notwendige Wiederholungsunterweisung (WU)
- Nachweisführung über die geleisteten Seilstunden
Ausbildung und Weiterbildung Seilzugangstechnik SZT
Lehrgang SZT 1: Seilzugangstechnik Grundkurs Industrieklettern
Lehrgang SZT 2: Seilzugangstechnik Aufbaukurs Industriekletterer
Lehrgang SZT 3: Aufbaulehrgang für Seilzugangstechnik für Aufsichtsführende
Fisat e.V. Zertifikat
Bei Bestehen erhält der Teilnehmer vom FISAT einen Ausweis ausgehändigt, der jährlich durch nachgewiesene Unterweisung verlängert werden kann.
Wiederholungsunterweisungen f. Höhenarbeiter SZT 1, SZT 2 und SZT 3
Sachkundiger für Persönliche Schutzausrüsung PSA Absturz nach BGG 906
Ausbildungsorte?
Geschichte der Seilzugangstechnik ( Industrieklettern )
Erfunden wurde die heutige Seilzugangstechnik vor rund 35 Jahren in England. Die Errichtung, Wartung und Sanierung der Bohrinseln in der Nordsee bewog britische Alpinisten mit Seiltechniken zu arbeiten.
Es entstand das Arbeitsverfahren mit einem zweiten Sicherungsseil. Die Öl- und Gasindustrie verlangte nach einem redundanten Seil und speziell am Seil ausgebildeten Arbeitskräften.
Es wurde später der Verband ''Industrial Rope Access Trade Association (IRATA) gegründet. Mit weltweit über 15000 lizensierten Seilzugangstechnikern die größte Vereinigung im Bereich der nationalen Verbände.
Etwa 10–15 Jahre später wurde diese Technik auch in der DDR eingesetzt.
FISAT Richtlinien zur Ausbildung und Sicherheit (Version 12.0 Januar 2006)
Anwendungsbereiche dieser Richtlinie sind Auf- und Abseilverfahren mit redundanter Kernmantelseiltechnik und allen damit vergleichbaren Tätigkeiten.
(In Anlehnung an die ISO 22159 Rope Access) Diese Sicherheitsrichtlinie dient der Umsetzung der 89/655/EWG in Verbindung mit der 2001/45/EG. Sie berücksichtigt auch die 89/656/EWG und 89/391/EWG.
Diese Regeln finden Anwendung auf Personen, die mittels Seilzugangstechniken Arbeiten in Höhen und Tiefen ausführen und Rettungsmaßnahmen bei diesen Arbeiten gewährleisten müssen. Seilzugangstechniken kommen zum Einsatz, wenn aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung diese Verfahren sicher eingesetzt werden können oder andere Verfahren eine höhere Gefährdung für den Ausführenden mit sich bringen.Primäres Schutzziel der Anwendung von Seilzugangstechnik ist das Verhindern von Stürzen.
Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren
Niederschlag gefunden haben können.
Erarbeitet vom Referat Sicherheit und Ausbildung und dem Zertifiziererteam des FISAT e.V. in Zusammenarbeit mit dem SachVerständigenRat für Seil- und Sicherheitstechniken (SVR)
mit freundlicher Unterstützung
der Industrial Rope Access and Trade Association, England (IRATA)
der Industrial Rope Access Association, Australien (IRAA)
1 Anwendungsbereich
1.1. Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung bei Seilzugangstechniken (SZT) und Rettungsmaßnahmen bei diesen Arbeiten.
1.2. Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung
_ bei rein artistischen Vorführungen
_ bei Freizeitveranstaltungen (Houserunning, Mega-Dive ...)
_ bei der Befahrung von Höhlen
_ in der Seilklettertechnik in der Baumpflege
_ in der Seiltechnik in der Erlebnispädagogik
_ im Veranstaltungsrigging
_ bei der planmäßigen Rettung aus Höhen und Tiefen
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Anwender
Höhenarbeiter im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Anwender von Seilzugangstechniken im
gewerblich-industriellen Bereich. Folgende Qualifikationen werden ausgebildet:
2.1.1 Level 1 Grundkurs Höhenarbeiter, Anwender mit Grundkenntnissen
2.1.2 Level 2 Höhenarbeiter, ist der Durchführende auf einer Arbeitstelle/Baustelle mit erweiterten
Kenntnissen
2.1.3 Level 3 Aufsichtsführender, im Sinne dieser Sicherheitsregel sind Anwender, die für die
arbeitssichere Durchführung auf der Baustelle verantwortlich sind.
2.2 Definitionen / Begriffsbestimmungen
Seilzugangstechniken sind alle Verfahren, bei denen der Anwender sich an Seilen oder
Verbindungsmitteln, als Trag und Sicherungssysteme, redundant gesichert, horizontal oder vertikal
fortbewegt und positioniert.
2.2.1 Seilunterstützte Arbeiten im Sinne dieser Sicherheitsregel sind Techniken bei denen sich
ein Anwender an einem Tragsystem vertikal nach unten oder oben fortbewegt um einen Arbeitsplatz
zu erreichen und sich an diesem zu positionieren. Hierbei wird immer ein Redundanzsystem (Sicherungssystem) verwendet.
Eine Typische Anwendung sind Arbeiten an einer Fassade oder senkrechten Wand.
2.2.2 Horizontale Sicherungsseile bzw. Seilgeländer im Sinne dieser Sicherheitsregel sind eine
Anwendung, bei der sich ein Anwender auf einer Struktur horizontal fortbewegt und dabei an einem
zwischen mindestens zwei Ankerpunkten gespannten Seil sichert. Dabei müssen insbesondere
folgende Punkte beachtet werden:
_ Tragfähigkeit der Anschlagpunkte (mind. 10 kN)
_ Vektorkräfte
_ Vorspannung
_ Distanz der Verankerungen
_ Durchhang unter Last
Eine typische Anwendung ist die Fortbewegung auf Dachträgern oder Trussing.
2.2.3 Traversieren mit zwei Systemen im Sinne dieser Sicherheitsregel ist eine Technik, bei
der Anwender sich mit zwei Systemen von einem Anschlagpunkt zu anderen fortbewegt,
diese Systeme werden abwechselnd be- und entlastet. Dabei muss gewährleistet werden,
dass der Anwender immer an zwei Systemen mit den Ankerpunkten verbunden ist. Die
Redundanz wird durch ein zusätzliches Sicherungssystem gewährleistet.
Bedingt durch den ständigen Wechsel sind die eingesetzten Systeme gleichzeitig Trag- und
Sicherungssysteme
Eine typische Anwendung ist die Fortbewegung unter einer Dachkonstruktion oder unter Brücken.
2.2.4 Horizontale Seilstrecken im Sinne dieser Sicherheitsregel sind Techniken, bei denen sich
ein Anwender an zwei zwischen zwei Ankerpunkten gespannten Seilen fortbewegt. Dabei ist der
Anwender unabhängig mit beiden Seilen verbunden. Er bewegt sich an den Seilstrecken von Hand
oder mittels Klemmen vorwärts. Der Einsatz einer Rücklaufsperre auf einem Seil wird empfohlen.
Folgende Punkte müssen hierbei insbesondere beachtet werden:
_ Vektorkräfte
_ Vorspannung
_ Distanz der Verankerungen
_ Durchhang unter Last
Eine typische Anwendung ist die horizontale Fortbewegung an Fassaden oder Kühltürmen und
Schornsteinen.
2.2.5 Fortbewegung unter einer horizontalen Struktur im Sinne dieser Sicherheitsregel ist eine
Technik, bei der Anwender sich unter einer Struktur hängend horizontal fortbewegt. Die Positionierung
erfolgt dabei über zwei Verbindungsmittel, ein zusätzliches Verbindungsmittel gewährleistet die
Redundanz beim Umhängen, sofern nicht eine andere Sicherung verwendet werden kann. Der
Einsatz einer Trittschlinge zum ergonomischen Fortbewegen wird empfohlen.
Eine typische Anwendung ist die horizontale Fortbewegung unter Trägern einer Dachkonstruktion.
2.2.6 Seilbahnsysteme im Sinne dieser Sicherheitsregel sind Techniken, bei denen sich ein
Anwender an zwei freihängend zwischen zwei Ankerpunkten installierten Seilen unabhängig von einer
Struktur fortbewegt. Die Seilstrecken können horizontal oder schräg verlaufen. Zusätzlich zu den
redundanten Seilstrecken muß mindestens ein Kontroll- bzw. Führungsseil installiert werden, an dem
sich der Anwender aktiv ablässt oder passiv abgelassen wird.
Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:
_ Vektorkräfte
_ Vorspannung
_ Distanz der Verankerungen
_ Durchhang unter Last
Eine typische Anwendung ist die Rettung oder Selbstrettung von Hohen Gebäuden oder
Konstruktionen zum Boden, bei denen ein direktes Abseilen nicht möglich ist.
2.2.7 Vorstieg im Sinne dieser Sicherheitsregel ist eine fortgeschrittene Technik, bei der Anwender
höhere Qualifikationen und spezielle Ausrüstung haben müssen. Dabei klettert ein Anwender kurze
Distanzen vertikal nach oben und übersteigt seinen Ankerpunkt, bevor er sich wieder an einem
Ankerpunkt festmachen oder eine Zwischensicherung legen kann. Dies kann selbstgesichert z.B. mit
energieabsorbierenden Verbindungsmitteln oder fremdgesichert durch einen zweiten Anwender
erfolgen.
Eine typische Anwendung ist das Besteigen eines Schornsteins oder eines Gittermasten.
Dieses Verfahren sollte nur dann eingesetzt werden, wenn andere Techniken nicht möglich sind oder
eine höhere Gefährdung mit sich bringen.
2.2.8 Sicherungssystem
Sicherungssystem im Sinne dieser Sicherheitsregel ist ein System das beim Versagen des
Tragsystems einen Absturz vermeiden soll. Abhängig von den benutzten Systemen kann es zu einem
begrenzten Sturz kommen.
2.3 Verwendete Materialien und Geräte
2.3.1 Sitzgurte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Gurte nach DIN EN 813
2.3.2 Haltegurte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Gurte nach DIN EN 358.
2.3.3 Auffanggurte im Sinne dieser Sicherheitsregel sind Gurte nach DIN EN 361.
2.3.4 Auffangausrüstungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind mitlaufende Auffanggeräte
einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2 auf Kernmantelseilen. Im Sinne dieser
Richtlinie ist es zulässig durch entsprechend geschulte Anwender lösbare Geräte auf den
dafür zugelassenen oder gleichwertigen Seile nach DIN EN 1891 zu benutzen.
2.3.5 Semi (Halb-) Statikseile im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Kernmantelfaserseile nach
DIN EN 1891.
2.3.6 Dynamikseile im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Kernmantelfaserseile nach
DIN EN°892.
2.3.7 Abseilgeräte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Abseilgeräte (analog DIN EN 341 Typ A)
die über Seilreibung bremsen. Abseilgeräte können auch der prEN 12824 entsprechen.
2.3.8 PSA gegen Absturz im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist PSA die analog BGR 198
eingesetzt wird.
2.3.9 Ausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist
Equipment die analog BGR 199 eingesetzt wird.
2.3.10 Verbindungsmittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Bandschlingen oder Seile, die z.B.
den Sitzgurt des Anwenders mit der mitlaufenden Fangausrüstung oder einer Aufstiegshilfe
verbinden (nach DIN EN 354 / DIN EN 566 / DIN EN 958).
2.3.11 Verbindungselemente (nach DIN EN 12275)
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Karabiner oder Schraubglieder. Als Verbindungselement gelten auch Seilbremsen, Steigklemmen und ähnliche Geräte in Verbindung mit einem Karabiner oder Schraubglied .
2.3.12 Sitzbretter
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Ergänzungen um ergonomisches Arbeiten zu ermöglichen. Das Sitzbrett kann auch im Sitz-/Auffanggurt integriert sein.
2.3.13 Anschlagpunkte nach DIN EN 795
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind z. B. Sekuranten Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 oder Sicherheitsdachhaken analog DIN EN 517, die der Aufnahme der Kräfte aus den Trag- und Sicherungssystem dienen. Die Anschlagpunkte sind geeignet, wenn sie eine Mindestbruchlast von 10 kN aufweisen. Auf den Nachweis und die Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Aufsichtführende aufgrund seiner fachlichen Erfahrung den Anschlagpunkt als ausreichend tragfähig beurteilen kann. Bei zu erwartenden Rettungslasten sind Anschlagpunkte mit höheren Bruchlasten zu bevorzugen.
2.3.14 Anschlagmittel z.B. der DIN EN 795 oder DIN EN 566
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verbindungsmittel oder -elemente, die den Anschlagpunkt mit Teilen des Trag- und Sicherungssystems verbinden und die z.B. der DIN EN 795 oder DIN EN 566 entsprechen und eine Mindestbruchlast von 22 kN aufweisen.
2.3.15 Seilklemmen nach DIN EN 567 oder prEn 12824
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Geräte nach DIN EN 567 oder prEn 12824
2.3.16 Rollen nach DIN EN 12278
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Geräte nach DIN EN 12278, diese müssen eine Mindestbruchlast von 22 kN aufweisen.
2.3.17 Flaschenzüge
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind fertig vorkonfektionierte oder vor Ort aus Rollen, Seil und Verbindungselementen herzustellende Vorrichtungen zum Heben von Lasten.
2.3.18 Seilschutz
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Matten, Decken oder Seilschoner, die einen Bruch oder eine Beschädigung der Seile zuverlässig verhindern.
2.3.19 Kantenschutz
im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind alle den baulichen Gegebenheiten angepasste Möglichkeiten, um eine Beschädigung von Gebäudeteilen durch belastete Seile zuverlässig zu verhindern.
2.3.20 Tragsystem (TS) im Sinne dieser Sicherheitsregeln
ist ein System aus Anschlagpunkt, Anschlagmittel, Verbindungsmittel, Verbindungselementen, Seilen, Auf- und Abstiegshilfen und Gurt, an welchem der Anwender sich von einer höheren zu einer tieferen Position selbständig bewegt oder bewegt wird oder sich daran von einer tiefer gelegenen Position zu einer höher gelegenen selbständig bewegt oder bewegt wird.
Ein Tragsystem kann auch horizontal eingebaut sein. Zudem kann ein Tragsystem auch die Gebäude- oder Konstruktionsstruktur an sich sein.
2.3.21 Sicherungssystem (SiS) im Sinne dieser Sicherheitsregeln
ist ein System welches beim Versagen des TS einen Absturz des Anwenders zuverlässig verhindert.
2.3.22 Der absturzgefährdete Bereich im Sinne dieser Sicherheitsregeln
beginnt 3 m vor der Absturzkante. Die Absturzkante ist eine Gebäude- oder Konstruktionskante an der ein Unfall durch Absturz oder Versinken möglich ist.
2.3.23 Notfälle
im Sinne dieser Sicherheitsregeln entstehen, wenn eine Person am Seil oder in schwer zugänglichen Bereichen handlungsunfähig wird.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Voraussetzungen für die Anwender
3.1.1 Die Anwender, der folgend beschriebenen Verfahren müssen körperlich und geistig für diese
Tätigkeiten geeignet sein. Körperliche Voraussetzungen gelten z.B. als erfüllt, wenn eine Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen BGG 504 - G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" durchgeführt worden ist.
3.1.2 Personen die unter dem Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen welche
Fahr- und Steuertätigkeit einschränken dürfen diese Tätigkeiten nicht durchführen.
3.1.3 Jeder Anwender muß einen gültigen Ersthelfer-Kurs nachweisen.
3.1.4 Die Anwender und Aufsichtführenden müssen eine Prüfung in den angewandten Verfahren
und über Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften nach der Prüfungsordnung des FISAT
e.V nachweisen.
Es muß eine jährliche Wiederholungsunterweisung durch einen vom FISAT anerkannten
Ausbilder, oder eine weiterführende spezifische Ausbildung nachgewiesen werden.
3.1.5 Die Anwender müssen die Belehrung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gemäß den
BGVen/UVVen erhalten.
3.1.6 Die Anwender müssen in den erforderlichen Notfall- und Rettungsmaßnahmen geschult sein.
Die Aufsichtführenden müssen in erweiterten Notfall- und Rettungsmaßnahmen geschult sein.
3.2 Voraussetzungen für die Arbeitsorte
3.2.1 Auf jeder Baustelle müssen mindestens zwei ausgebildete und entsprechend ausgerüstete
Anwender so arbeiten, dass eine Kommunikation und unverzügliche Rettung gewährleistet ist.
3.2.2 Die Arbeiten sind durch einen Aufsichtführenden mit entsprechender Ausbildung zu leiten.
3.2.3 Eine Betriebsanweisung ist für die Arbeitsverfahren allgemein und für die jeweilige Baustelle
nach einer entsprechenden Gefährdungsermittlung zu erstellen.
3.2.4 Bei gefährdender Witterung dürfen diese Verfahren nicht eingesetzt werden.
Insbesondere gilt:
- Bei aufziehendem Gewitter ist die Arbeitsstelle schnellstmöglich zu räumen.
- Bei Windstärken, die eine Gefährdung bedeuten können sind die Arbeiten einzustellen.
(Ausnahmen können z.B. bei Arbeiten an Masten und Türmen gemacht werden. Dabei sind
geeignete Einrichtungen zu verwenden, die ein Abdriften vom Arbeitsplatz zuverlässig
verhindern und die Erreichung des Arbeitsplatzes sicherstellen (z.B. Führungsseile mit Vorspannung)
3.2.5 Zusätzliche Gefährdungen müssen im Rahmen der Gefährdungsermittlung berücksichtigt
werden und sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen:
Insbesondere ist zu beachten
- Die Bereiche der Anschlagpunkte und Seilstrecken sind abzusperren und dürfen nur von
autorisierten Personen betreten werden.
- Bei Arbeiten an Wohnhäusern sind die Bewohner rechtzeitig zu informieren.
3.2.6 Baustellenabsperrungen zum Schutz von Passanten müssen so beschaffen sein, dass ein
unbeabsichtigtes Betreten des Fallbereiches ausgeschlossen ist. Die Absperrungen sind nach
den entsprechenden Vorschriften auszuführen. Absperrweiten siehe Tabelle unter 8.3
3.3 Voraussetzungen für den Betrieb einer Baustelle
3.3.1 Auf den Baustellen darf nur geeignete und geprüfte Ausrüstung in betriebssicherem Zustand
eingesetzt werden.
3.3.2 Erforderliche zusätzliche PSA ist zu tragen. Neben der einwandfreien Ausrüstung zur
Arbeitsplatzpositionierung und der einwandfreien persönlichen Schutzausrüstung gegen
Absturz muß adäquate Schutzkleidung getragen werden. Das Tragen eines geeigneten
Helmes ist obligatorisch.
3.3.3 An jedem Arbeitsort muß entsprechend der Gefährdungsermittlung, der BGV A1 und der BGR
198 Rettungsmaterial vorgehalten werden. Ein objektbezogener Notfall- und Rettungsplan
muß vorliegen.
4. Nachweisführung
4.1 Nachweisführung für Material und Geräte
4.1.1 An allen Seilen und Bestandteilen der Ausrüstung, sowie des Arbeitssystems, müssen
dauerhafte Kennzeichnungen angebracht sein, sofern sie nicht anderweitig eindeutig
zuordenbar sind.
4.1.2 Über den gesamten Bestand der Arbeitsausrüstung muß ein Nachweisbuch oder -heft bzw.
eine EDV gestützte Liste geführt werden
4.1.3 Diese Bestimmungen der einzelnen Kennzeichnung gelten nicht für schwer zuordenbare
Geräte wie Karabiner und Reepschnüre oder andere Kleinmaterialien.
Für diese Materialien müssen aber Sammelnachweise geführt werden.
4.2 Persönliche Nachweise
4.2.1 Jeder Anwender hat ein persönliches Nachweisbuch oder –heft bzw. eine EDV gestützte Liste
zu führen.
4.2.2 Darin muß eine Kopie des Nachweises der Ersthelferausbildung bzw. dessen Auffrischung
und Kopien aller weiterer relevanten Qualifikationsnachweise enthalten sein.
4.2.3 Ein fortzuschreibender Teil des Nachweises dient dem Nachweis der im Seil geleisteten
Arbeitszeiten.
Die Dauer der seilunterstützten Arbeiten gelten incl. der Vorbereitungs-, Rüstzeiten und
Nachbereitungszeiten, nicht jedoch Planungszeiten im Büro.
4.3 Baustellenbuch
Das vom Aufsichtführenden zu führende Baustellenbuch muß folgendes enthalten:
- Gefährdungsermittlung
- Notfall- und Rettungsplan
- Zugangs- und Sicherungskonzept
- Nachweis der Belehrung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
5 Verfahren
5.1 Allgemeine Bestimmungen
5.1.1 Es müssen grundsätzlich zwei unabhängige Systeme (TS und SiS) verwendet werden. Im
Regelfall muß jedes System einen separaten Anschlagpunkt (nach 2.3.13) haben. Wird auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten ein gemeinsamer Anschlagpunkt für TS und SiS
verwendet, muss dieser Anschlagpunkt eine Bruchlast von 20 KN aufweisen. TS und SIS
müssen separat angeschlagen werden. Der Anwender hat sicherzustellen, daß er zu jeder
Zeit mit dem TS und SiS verbunden ist.
5.1.2.1 Die verwendeten Seile müssen halbstatische Kernmantelseile nach EN 1891 Typ A sein.
5.1.2.2 Eine Ausnahme bilden Situationen, in denen die Gefahr eines Sturzes mit einem Sturzfaktor
von größer 0,3 besteht (Vorstieg). Hier muß für die Sicherung des Vorsteigenden
dynamisches Seil und eine dynamische Sicherung verwendet werden. Dabei ist die besondere
Gefahr des Aufschlagens auf Hindernisse und Gebäudeteile zu beachten.
Hier können auch Statikseile verwendet werden, wenn aus der Gefährdungsermittlung und
Verfahrensbeschreibung hervorgeht, daß der Sturzfaktor zuverlässig unter 0,3 gehalten wird.
5.1.3 Eingesetzte Verbindungsmittel müssen eine Bruchlast von 22 kN aufweisen. Sie müssen
herstellerseitig gefertigte Verbindungen und/oder Endverbindungen aufweisen.
5.1.4 Eingesetzte Verbindungselemente müssen eine Verschlußsicherung gegen ein
unbeabsichtigtes Öffnen haben. Diese darf sich nur mit mindestens zwei, voneinander
unabhängigen Bewegungen öffnen lassen. Es sind Verbindungselemente mit einer erhöhten
Widerstandskraft gegen Durchstanzen der Verschlußsicherung zu bevorzugen.
5.1.5 Eingesetzte Gurte müssen der Norm für Auffanggurte entsprechen. Zudem müssen sie eine
ventrale Öse aufweisen (Sitzgurt). Komplettgurte sind zu bevorzugen.
5.1.6 Sitzgurte dürfen nur in Kombination mit Brustgurten verwendet werden. Im SiS dürfen diese
Kombinationen nur eingesetzt werden, wenn die Kombination nach DIN EN 361 geprüft
wurde.
5.1.7 Sobald der absturzgefährdete Bereich betreten wird, muß eine Sicherung gegen Absturz
erfolgen.
5.1.8 Bei Arbeiten von längerer Dauer oder längerer Verweildauer an einer Arbeitsstelle (über 30
min) ist ein Sitzbrett im System vorzusehen.
Auf den Sitz muß verzichtet werden, wenn er eine höhere Gefährdung mit sich bringt als die
Arbeiten ohne Sitz.
5.1.9 An Stellen, an denen durch Umlenkung über eine Kante oder Reibung an einer Schräge, ein
Seil beschädigt werden könnte, muß entsprechender Seilschutz eingesetzt werden.
5.1.10 Alle Seile müssen grundsätzlich über eine Endsicherung am Seilende verfügen, um ein
Überfahren des Seilendes zu verhindern.
5.1.11 Knoten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen oder öffnen
- Sie müssen für die vorgesehene Anwendung geeignet sein.
5.1.12 Auf dem Tragsystem eingesetzte Geräte oder Materialien müssen selbstblockierend wirken,
d.h. beim Loslassen durch den Anwender stoppen. Sie sollten zudem eine Paniksicherung
aufweisen.
5.1.13 Mitgeführtes Werkzeug und Material ist gegen Herabfallen zu sichern.
5.2 Bestimmungen für die Rettung
5.2.1 Die Rettung erfolgt im Regelfall redundant mit eigenem TS und SiS (aktiv oder passiv). Auch
die HiLoPe muß jederzeit redundant gesichert werden. Die PSA-Rettung gemäß BGR 199 ist
nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung besonderer Vorsichtsmaßnahmen
zulässig.
5.2.2 Die Anschlagpunkte dürfen nur mit Rettungslasten belastet werden, wenn die Bruchlast den
Anforderungen des Abs. 2.3.12 entspricht. Ansonsten müssen zwei weitere separate
Anschlagpunkte für die Rettungssysteme gewählt werden!
5.2.3 Bei Rettungen sind immer das für den zu Rettenden sicherste und schonendste
Rettungsmittel und -verfahren zu verwenden unter Berücksichtigung der Eigengefährdung des
Retters und der medizinischen Aspekte.
6 Anwendung
6.1 Aufsichtsführender
6.1.1 Für die einwandfreie Durchführung der Arbeiten hat der Unternehmer einen Aufsichtsführenden
zu bestimmen. Dieser ist schriftlich zu benennen und in der Betriebsanweisung
aufzuführen.
6.1.2 Aufsichtsführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die
arbeitssichere Durchführung zu sorgen hat. Er muß hierfür die erforderlichen Qualifikationen
erlangt, die entsprechenden Prüfungen absolviert haben und weisungsbefugt sein.
6.2 Arbeitsvorbereitung
6.2.1 Bevor eine Baustelle mittels Seilzugangstechniken betrieben wird, muss eine Analyse der
Aufgaben vorgenommen werden, um die Verwendbarkeit der Techniken sicherzustellen.
Ebenso muss sichergestellt werden, dass Anwender und Ausrüstung so eingesetzt werden,
dass ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
6.2.2 Mindestens folgende Punkte müssen dabei geprüft werden:
6.2.2.1 Management und Planung
- Benannter Aufsichtsführender
- Definierte Anwenderanzahl und Aufgabenverteilung des Teams
- Betriebsanweisung und Sicherheitsstandards der Firma (bei kleinen Einsatzorten und kleinen
Teams kann darin auch die Gefährdungsbetrachtung enthalten sein)
- Dokumentation der auf der Baustelle verwendeten Ausrüstung, Arbeitsmittel und
Arbeitsmaterialien
- Angepasste Versicherung für alle die Anwender, die Firma oder den öffentlichen Verkehr
betreffenden Risiken
- Eine dokumentierte Gefährdungsbetrachtung mit den Teilen – Gefahrenanalyse,
Risikoabschätzung und Gefahrenkontrolle
- Für die Arbeit benötigte Genehmigungen
- Anforderungen an zusätzliches Personal wie z.b. Warnposten, Bodenpersonal etc.
- Die Anforderung an alle notwendigen Dokumentationen wie Sicherheitshandbuch,
Arbeitszeitnachweise, Unfall/Zwischenfall Berichte und ähnliches.
- Die benötigten Einrichtungen für die Anwender wie Sanitärräume, Notfall-
Waschgelegenheiten, Augenduschen, Duschen und Ähnliches.
6.2.2.2 Auswahl der Ankerpunkte und Ausrüstung
- Baustellenbegehung und Auswahl der Ankerpunkte
- Baustellenbegehung und Auswahl der Ausrüstung und des Arbeitsverfahrens
- Gegebenenfalls Prüfbescheinigungen für Ankerpunkte und Prüfbescheinigungen und
Lasttabellen für eingesetztes Hebezeug.
6.2.2.3 Arbeitsverfahren
- Nachweis der eingesetzten Arbeitsverfahren (nach 2.2)
- Dokumentation der Notfall- und Rettungsplanung und der entsprechenden
Verantwortlichkeiten
6.2.2.4 Personal
- Angepasste Übungen der Anwender für spezielle Arbeiten muss vorgesehen sein.
- Nachweise der Anwenderqualifikationen
6.3 Gefährdungsbeurteilung und Risikoabschätzung
6.3.1 Bei der Planung von Seilzugangstechniken müssen die eingesetzten Arbeitsverfahren
dahingehend überprüft werden, wie entstehende Gefährdungen ausgeschlossen oder auf ein
akzeptables Maß reduziert werden können.
Folgende Punkte müssen dabei insbesondere beachtet werden:
- Wie einfach und sicher kann Material, Ausrüstung oder Werkzeug benutzt werden und kann
insbesondere von Werkzeugen eine Gefahr für den Anwender ausgehen?
- Kann während der Arbeit Material auf Personen oder Ausrüstung herunterfallen
- Ist es möglich die Anwender von jedem denkbaren Punkt mit geeigneten Rettungsverfahren
zu retten?
- Kann die Arbeit Dritte gefährden?
6.3.2 Der Prozess beinhaltet 4 Schritte:
Feststellung der Gefahren Diese sollten aufgelistet werden um die folgenden Schritte
abarbeiten zu können.
Einschätzung der Gefährdung Einschätzung ob und in welchem Ausmaß die Gefahren zu
einem Zwischenfall oder Notfall führen können.
Bewertung des Risikos
Das Handling muß versuchen das Risiko auszuschalten und,
soweit das nicht möglich ist ,mit der effektivsten Methode die
Gefährdung zu minimieren
Kontrolle / Rückblick Beim Handling einer Gefährdung kann eine andere entstehen
oder auftauchen. Daher ist die Gefahreneinschätzung ein
Kreislauf bei dem Nachbetrachtungen gemacht werden
müssen um neue Gefährdungen zu erkennen.
Zusätzlich müssen die Anwender, angeleitet vom
Aufsichtführenden, auf der Baustelle kontinuierlich wachsam
sein um neue Gefahren und Gefährdungen erkennen zu
können.
6.3.3 Verfügbarkeit von Dokumentationen
Relevante Dokumentationen sollten auf der Baustelle vorgehalten werden um den Anwendern
ggf. während der Arbeit zur Verfügung zu stehen.
6.4 Auswahl und Befähigung
6.4.1 Die Arbeit muss von beauftragten Personen geplant, überwacht und durchgeführt werden.
6.4.2 Die Planung und Überwachung muss ein Mitarbeiter mit der Qualifikation Level 3
"Aufsichtführender" durchführen, welcher auch die Baustelle leitet und plant.
6.4.3 Die Dokumentation muss so gestaltet sein, daß sie sowohl von den Anwendern auf der
Baustelle, sowie auch von allen Behörden- und Kundenvertreter verstanden wird.
6.4.4 Die beauftragten Personen müssen schriftlich von der Firma beauftragt und weisungsbefugt
sein. Dabei muß die Weisungsbefugnis den gesamten Bereich umfassen, der von dem
Einsatz von Seilzugangstechniken betroffen ist.
6.5 Gesperrte Arbeitsbereiche
6.5.1 Die Anwender – insbesondere die Aufsichtführenden – müssen ein sicheres Arbeitsumfeld
schaffen. Als Teil dieses Prozesses muß der Aufsichtführende Zonen an den Ankerpunkten
und ggf. unter der Arbeitsstelle absperren. Zusätzlich sind möglicherweise gesperrte Bereiche
an Zwischenverankerungen und entlang des Seilverlaufes notwendig.
6.5.2 Zudem sind absturzgefährdete Bereich zu markieren und so zu kennzeichnen und
einzurichten, dass sich die Anwender schon außerhalb dieser Bereiche in adäquate
Sicherungssysteme einbinden können.
6.5.3 Die gesperrten Bereiche müssen deutlich markiert sein. Es müssen ggf. zusätzlich Zäune,
Absperrbänder und Warntafeln verwendet werden um sicherzustellen, daß Unbefugte diese
Bereiche weder versehentlich noch absichtlich betreten können. Ggf. muß ein Warnposten
vorgesehen werden.
Insbesondere im Bereich von Ankerpunkten und Zwischenverankerungen muß eine
Manipulation der Anschlagsysteme und von Equipment durch Dritte ausgeschlossen werden.
7 Prüfungen
7.1 Prüfungen des Materials
7.1.1 Vor, nach und während jeder Benutzung ist das eingesetzte Material und Gerät einer Sicht- und
Funktionsprüfung durch den Anwender zu unterziehen.
7.1.2 Das gesamte Material oder Geräte sind nach Vorgabe des Herstellers oder mindestens
jährlich jedoch einer Prüfung durch einen Sachkundigen (nach BGG 906) zu unterziehen. Die
Prüfung ist zu dokumentieren.
7.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Material und die Geräte nach einem
Schadensfall oder besonderen Vorkommnissen einer außerordentlichen Prüfung durch einen
Sachkundigen unterzogen werden.
7.1.4 Material, das nicht in einem einwandfreien Zustand ist, ist sofort auszusondern, einem
Sachkundigen zur Beurteilung vorzulegen und ggf. dauerhaft der Benutzung zu entziehen.
7.2 Ablagekriterien
Die Angaben der Hersteller zur Nutzungsdauer und Ablagereife sind zu beachten.
Textile Materialien sind insbesondere auszusondern/abzulegen bei:
- deutlich sichtbaren Beschädigungen der Fasern
- sichtbarer Kern (bei Seilen)
- Kontakt mit unbekannten Chemikalien oder Säuren
- Kontakt mit Hitze über 65°C
- Versteifung durch Gebrauch, Verschmutzung oder Überlastung
Metallische Materialien sind insbesondere auszusondern/abzulegen bei:
- sichtbaren Beschädigungen (Kerben, Risse, Riefen, etc.)
- Materialabrieb von mehr als 10%
- Verformungen jeder Art
- Funktionsstörungen bei Verschlüssen und sonstigen mechanisch-beweglichen Bauteilen
7.3 Prüfungen der Anwender und Aufsichtführenden
7.3.1 Jeder Anwender Seilzugangstechnik muss mindestens eine Prüfung Level 1 (Grundkurs)
nachweisen. Diese Prüfung muss der Prüfungsordnung für Seilzugangstechnik entsprechen.
7.3.2 Jeder Aufsichtführende für SZT muss eine Prüfung Level 3 nachweisen. Diese Prüfung muss
der Prüfungsordnung für Seilzugangstechnik entsprechen.
8 Anhänge
8.1 Rechtsgrundlagen / normative Verweise
Gesetze und Verordnungen
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
GSV Gerätesicherheitsverordnung
Richtlinien des europäischen Rates
89/391/EWG
Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit
89/392/EWG
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten
bezüglich Maschinen (Maschinenrichtlinie)
89/655/EWG
Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit.
89/655/EWG
Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit.
89/656/EWG
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten
bezüglich der Benutzung von PSA (PSA-Richtlinie)
Unfallverhütungsvorschriften
BGV A1 Allgemeine Vorschriften
BGV A5 Erste Hilfe
BGV C1 Bühnen und Studios
BGV C22 Bauarbeiten
BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D 32 Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen
SP 25.1/2 Arbeitssicherheit in Produktionsstätten
Internationale Normen
Europa Normen
DIN EN 341 Abseilgeräte
DIN EN 353-1 PSA gegen Absturz; Steigschutzausrüstung mit fester Führung.
DIN EN 353-2 PSA gegen Absturz; Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung.
DIN EN 341 PSA gegen Absturz; Abseilgeräte
DIN EN 354 PSA gegen Absturz; Verbindungsmittel
DIN EN 355 PSA gegen Absturz; Falldämpfer
DIN EN 358 PSA für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltesysteme
prEN 359 PSA für Arbeitsplatz-Rückhaltesysteme
DIN EN 360 PSA gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte
DIN EN 361 PSA gegen Absturz; Auffanggurte
DIN EN 362 PSA gegen Absturz; Verbindungselemente
DIN EN 363 PSA gegen Absturz; Auffangsysteme
DIN EN 364 PSA gegen Absturz; Prüfverfahren
DIN EN 365 PSA gegen Absturz; Allg. Anforderungen an Gebrauchsanleitungen
DIN EN 397 Helme
DIN EN 566 Rundschlingen, Bandschlingen
DIN EN 567 Steigklemmen
DIN EN 795 Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen, Anforderungen und Prüfverfahren.
DIN EN 813 PSA gegen Absturz; Sitzgurte und Zubehör
DIN EN 892 Dynamische Bergseile
DIN EN 892-1 Bergsteigerausrüstung – Bergseile – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
DIN EN 919 Seile – Bestimmung physikalischer und mechanischer Eigenschaften
DIN EN 958 Bergsteigerausrüstung - Fangstoßdämpfer für die Verwendung auf Klettersteigen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 959 Bergsteigerausrüstung; Bohrhaken
DIN EN 1496 Rettungshubgeräte
DIN EN 1497 Rettungsausrüstung - Rettungsgurte
DIN EN 1808 Hängende Personenaufnahmemittel mit Stahlseil (Suspended Access Equipment)
DIN EN 1891 PSA zur Verhinderung von Abstürzen – Kernmantelseile mit geringer Dehnung
DIN EN 4426 Prüfung von Anschlagpunkten
DIN EN 12275 Bergsteigerausrüstung: Karabinerhaken
DIN EN 12277 Brustgurte
prEN 12841 Seileinstellvorrichtungen; Abseilgeräte
Nationale Normen
DIN 7478-B Sicherheitsgeschirre; Sicherheitsgurte für den Bergbau
DIN 7947 Sicherheitsgeschirre; Anseilgurte
DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe
DIN 32915 Reepschnüre
Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen
BGR 152 Merkblatt für den Gebrauch von Anschlag-Faserseilen
BGR 159 Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel
BGR 198 Regeln für den Einsatz von PSA gegen Absturz
BGR 199 Regeln für den Einsatz von PSA zum Retten
BGI 748 Merkheft: Der Auffanggurt als Absturzsicherung
BGI 504-0 Auswahlkriterien für arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen
BGI 504-41 - Arbeiten mit Absturzgefahr
BGI 506 Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung
BGI 525 Merkheft Turm- und Schornsteinbauarbeiten
BGI 578 Broschüre: Sicherheit durch Betriebsanweisungen
BGI 772 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen
ZH 1/235 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb
ZH 1/368 Merkblatt für Seilleitern
BGG 906 Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz Schlußentwurf der "Empfehlungen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von fachlich geeigneten Personen zur Anwendung von
Sicherungstechniken aus dem Bergsport im gewerblichen Bereich" der Arbeitsgruppe "PSA gegen Absturz" im FA PSA der BGZ des HVBG
8.2 Tabellen / Daten
8.2.1 Absperrweiten
Radius des Absperrbereiches um den jeweiligen Arbeitsplatz:
Arbeitshöhe unter 100 m : mind. 12,50
Arbeitshöhe 100 bis 150 m : Arbeitshöhe durch 6
Arbeitshöhe 150 bis 200 m : Arbeitshöhe durch 7
Arbeitshöhe über 200 m : Arbeitshöhe durch 8
Quelle: BGI 525 der Bau- Berufsgenossenschaften
Diese Mindestradien sind Empfehlungen und sollten objektbezogen überprüft werden.
8.2.2 Windlasten
Windlasten nach Beaufort





Christoph Stockmann
Als Autor einladen
Ausgezeichneter Knol!
ab sofort gibt es eine Liste für Knols die mit "höchster Qualität" ausgezeichnet wurden. Ich habe mir erlaubt Ihren Knol dort einzufügen!
http://knol.google.c
Auch hier ist Mithilfe erwünscht!
Viele Grüße,
C. Stockmann