Externalitäten

Positive und negative externe Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten

Als Externalitäten werden die Nebeneffekte wirtschaftlicher Aktivitäten bezeichnet, die unbeteiligten Dritten ungerechtfertigte Erträge oder Kosten bescheren. Im Mittelpunkt der Kritik stehen die durch Lohn- und Preisdumping verursachten externen Kosten, die zum Versagen des Marktmechanismus führen. Es ist eine der zentralen Aufgaben der Wirtschaftspolitik, Externalitäten durch geeignete Maßnahmen von vornherein zu vermeiden (externe Effekte zu internalisieren).


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Zentrale Fragen angesichts der Krise:
Wie sind Beschäftigung und Umweltschutz zu gewährleisten?
Wie ist die wirtschaftliche Globalisierung zu gestalten?
Welchen Beitrag kann die Wirtschaftswissenschaft leisten?
Welche Aufgabe muss die Wirtschaftspolitik wahrnehmen?
Wie ist die Wirtschaftspolitik demokratisch zu legitimieren?
 
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Überblick

Der Begriff Externalitäten steht für externe Effekte, die von einzelwirtschaftlichen Aktivitäten der Produktion und des Konsums ausgehen und deren Folgen sich auf Dritte oder die Allgemeinheit richten, ohne dass eine unmittelbare Beziehung zwischen Verursachern und Betroffenen besteht. Zu unterscheiden sind positive und negative externe Effekte. Erstere werden den Verursachern nicht vergütet und verschaffen den extern Betroffenen unverhoffte Erträge (externalisierte Erträge stiften externen Nutzen), letztere werden den Verursachern nicht angelastet und bescheren den extern Betroffenen ungerechtfertigte Kosten (externalisierte Kosten bewirken externe Schäden).
 
Im marktwirtschaftlichen Idealfall bildet sich der Preis eines Produktes aus den bei seiner Produktion anfallenden Kosten und dem Nutzen, den es bei seinem Ver- oder Gebrauch stiftet. Externe Kosten, um die es hier vorrangig geht, entstehen immer dann, wenn Produzenten aufgrund mangelhafter wirtschaftspolitischer Regelung die Freiheit genießen, bei der Preisbildung nur ihre betriebswirtschaftlichen Kosten, nicht aber die darüber hinaus anfallenden sozialen und ökologischen Kosten zu berücksichtigen. Unter derartigen Umständen sind betriebswirtschaftlich kalkulierte Preise grundsätzlich zu niedrig und weisen auf eine ineffiziente Zuordnung (Allokation) der humanen und natürlichen Ressourcen zu den wirtschaftlichen Prozessen hin. Für die humanen Ressourcen heißt das: Arbeitnehmer erhalten zu niedrige Löhne oder werden arbeitslos, was gesamtwirtschaftlich ineffizient ist, weil dadurch die Konsumausgaben sinken und die staatlichen Transferleistungen steigen sowie insgesamt die Wirtschaftskreisläufe geschwächt werden. Für die natürlichen Ressourcen heißt das: Zu niedrige Preise sind ineffizient, weil sie zur Verschwendung und Ausbeutung der Ressourcen verleiten.
 
Für die ökonomische Einordnung von Externalitäten, die zugleich Voraussetzung für eine wirksame wirtschaftspolitische Steuerung ist, sind die Effekte im ersten Schritt danach zu unterscheiden, ob sie das »natürliche« und förderliche Ergebnis geregelten marktwirtschaftlichen Wettbewerbs sind (Kategorie 1), oder ob sie das Ergebnis ungeregelten Wettbewerbs sind und den Wettbewerb verzerren und Marktversagen verursachen (Kategorie 2).
 
Die beiden Kategorien lassen sich nur klar unterscheiden, wenn als Bezugspunkt die Bedingungen einer sozial und ökologisch geregelten Wirtschaftsordnung herangezogen werden, unabhängig davon, ob diese Bedingungen real existieren. Nur so lässt sich im Einzelfall darauf schließen, ob ein Effekt nachhaltig förderlichem Wettbewerb entspringt und diesem dienlich ist (bzw. wäre) oder ob er diesen verzerrt (bzw. verzerren würde). Diese Unterscheidung ist unabdingbar, wenn es darum geht, wirtschaftspolitische Maßnahmen zur sozialökologischen Ausrichtung oder Weiterentwicklung einer Wirtschaftsordnung aus bestehenden Verhältnissen herzuleiten.
 

Wettbewerbsdienliche externe Effekte (Kategorie 1)

Konstruktiver marktwirtschaftlicher Wettbewerb geht seiner Natur nach mit förderlichen positiven wie auch negativen externen Effekten einher. Beispielsweise tritt ein positiver externer Effekt auf, wenn ein Unternehmen ein bestimmtes Produkt durch Werbemaßnahmen ins Bewusstsein potentieller Abnehmer rückt und die direkten Mitbewerber ohne eigenes Zutun (als Trittbrettfahrer) davon mit profitieren, so dass zum einen ein überholtes durch ein fortschrittliches Produkt ersetzt wird und zum anderen der Wettbewerb im Hinblick auf weiteren Fortschritt intensiviert wird. Häufigste Ursache für negative externe Effekte im Wettbewerb ist der Verlust von Marktanteilen, Umsatz und Gewinn durch nachhaltige Erfolge von Mitbewerbern, die fortschrittlichere Produktionstechnologien und Produkte in den Markt einführen.

Beide Effekte dieser Kategorie, positive wie negative, sind im Sinne konstruktiven marktwirtschaftlichen Wettbewerbs erwünscht und unentbehrlich, weil sie Lernprozesse anstoßen und die Kreativität der Akteure beflügeln, was eine Vorraussetzung für Fortschritt ist, und weil sie als gesamtwirtschaftliche Positivposten aus den Transaktionen der erfolgreichen Mitbewerber wie der Trittbrettfahrer und ihrer Abnehmer ins Sozialprodukt eingehen. Die erforderliche Nachhaltigkeit dieser Positivposten setzt allerdings voraus, dass sich die wirtschaftspolitische Regelung und die Berechnung des Sozialprodukts auf soziale und ökologische Kriterien gründen und somit qualitatives Wachstum induzieren.
 
Es ist offenkundig, dass die verursachenden Akteure des ersten obigen Beispiels aus wettbewerbsdienlichen positiven externen Effekten keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung von Trittbrettfahrern ableiten können, so wie auch die unterlegenen Mitbewerber des zweiten Beispiels aus negativen externen Effekten keinen Anspruch auf Haftung der verursachenden Akteure oder der Allgemeinheit geltend machen können. Auch hat bei wettbewerbsdienlichen externen Effekten kein Betroffener Anspruch auf wirtschaftspolitische Gegenmaßnahmen. Im Gegenteil, denn insbesondere unterlegene Mitbewerber profitieren von den Lernprozessen, die ihnen die Chance eröffnen, ihre Wettbewerbsstellung zu verbessern und im Rennen zu bleiben. Und selbst wenn sie endgültig aus einer Branche verdrängt werden, sei es als Unternehmer oder Arbeitnehmer, erhalten sie unter sozialökologischen Verhältnissen immer wieder eine Chance, sich ihren Fähigkeiten entsprechend ins Wirtschaftsleben einzubringen.
 
Eine Eigenart wettbewerbsdienlicher externer Effekte ist, dass sie sich, im Gegensatz zu den unten dargestellten wettbewerbsverzerrenden Effekten, ausschließlich auf wirtschaftliche Akteure (Wirtschaftssubjekte) richten, also auf einzelne Personen oder Unternehmen, nicht aber auf Naturressourcen. Positive wie negative Effekte der Kategorie 1 bewirken ausschließlich eine Umverteilung der Einkommen der betroffenen Akteure. Die erforderliche sozialökologische Regelung muss sicherstellen, dass die Umverteilung konstruktivem Wettbewerb dienlich ist, ohne die Existenz der Akteure zu gefährden. Deshalb besteht bei diesen Effekten keine Notwendigkeit, sie in die Preisbildung einzubeziehen, sie also zu internalisieren. Das heißt, es gibt keinen Grund, den hervorgerufenen Umverteilungen wirtschaftspolitisch entgegenzuwirken, weil sie der Motor für qualitatives Wachstum und Fortschritt sind, von dem letztlich alle Akteure und die Gesellschaft profitieren.
 
Qualitatives Wachstum und Fortschritt können innerhalb eines Wirtschaftsraumes jedoch nur erzielt werden, wenn auch der Außenwettbewerb autonom so regelt ist, dass die von der Binnenwirtschaft ausgehenden wettbewerbsdienlichen Effekte ihre Wirkung frei von destruktiven Fremdeinflüssen entfalten können. Nur wenn derartige Einflüsse mittels bilateral vereinbarter, preisneutralisierender Wechselkurse und ergänzend durch Zölle und Mengenbeschränkungen abgewendet werden und der Außenwettbewerb auf der Grundlage relativer (komparativer) Preis- und sonstiger Wettbewerbsvorteile stattfindet, können zusätzlich grenzüberschreitende wettbewerbsdienliche externe Effekte erzeugt und genutzt werden. Zum Beispiel, indem reine Binnenwettbewerber durch den geregelten Wettbewerb mit Importprodukten motiviert werden, ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit so weit zu erhöhen, dass sie selbst in den Außenwettbewerb eingreifen und ihre Marktanteile dadurch erhöhen können. Anzumerken ist, dass im geregelten Außenwettbewerb mit relativen Vorteilen Preisdumping und systembedingte, endgültige Verdrängungen von Mitbewerbern ausgeschlossen sind.
 

Wettbewerbsverzerrende externe Effekte (Kategorie 2)

Diese Effekte sind eine grundsätzliche und unabwendbare Folge ungeregelten Wettbewerbs und die zentrale Ursache für soziale Ungleichverteilung, ökologische Schäden und das Verfehlen des Wohlfahrtsoptimums, oder krasser ausgedrückt: für die Gefährdung der natürlichen Umwelt und der menschlichen Existenz. Zudem überlagern sie die oben beschriebenen wettbewerbsdienlichen Effekte derart, dass diese keine gesamtwirtschaftlich förderliche Wirkung entfalten können.
 
Wettbewerbsverzerrende Effekte treten auf, wenn die über den Marktmechanismus von Angebot und Nachfrage, also überwiegend über den Preis, vermittelte Beziehung zwischen Verursachern und Betroffenen aus dem Gleichgewicht gerät, weil die von den wirtschaftlichen Aktivitäten ausgehenden Erträge bzw. Kosten gar nicht oder ungenügend in den Preisen berücksichtigt werden und ihr positiver bzw. negativer Einfluss auf die wirtschaftlichen Ressourcen und die Allgemeinheit verborgen bleibt. Die Preise verlieren dadurch ihre förderlich regulierende Wirkung auf die Allokation der Ressourcen zu den wirtschaftlichen Prozessen und es kommt entweder zu Untersorgung, weil den Verursachern ihre externalisierten Erträge nicht vergütet werden, oder zu Verschwendung und Ausbeutung, weil den Verursachern ihre externalisierten Kosten nicht angelastet werden.
 
Es ist eine der wichtigsten Aufgaben der Wirtschaftspolitik, wettbewerbsverzerrenden externen Effekten entgegenzuwirken. Das geeignete Mittel dazu ist die Internalisierung der Effekte, die erfolgt, indem positive externe Effekte (Erträge) den Verursachern mittels Subventionierung oder rechtlicher Ansprüche gegen die Nutznießer vergütet, und negative externe Effekte (Kosten) den Verursachern mittels Besteuerung oder vorgeschriebener Abgaben angelastet oder schlichtweg verboten werden. Durch die Vergütung externer Erträge können die Verursacher im Sinne der Wohlfahrt die Preise senken und wohlfahrtsgerechte Mengen produzieren, während die Verursacher externer Kosten durch die Belastung oder das Verbot gezwungen werden, die betroffenen Ressourcen zu schonen oder auf erneuerbare Ressourcen auszuweichen. Zu beachten ist, dass Internalisierungen, abgesehen von einigen freiwilligen Varianten, immer das Ergebnis bewusster wirtschaftspolitischer Regelung sind, und dass wohlfahrtsorientierte Internalisierung eine Regelung voraussetzt, die auf das Wohl von Gesellschaft und Umwelt gerichtet ist.

Entgegen mancher Behauptung sind deregulierte (ungeregelte) Märkte, wie sie im Zuge der gegenwärtigen neoliberalen Globalisierung entstehen, nicht in der Lage, Internalisierungen selbsttätig vorzunehmen und zur Wohlfahrt beizutragen.
 
Sozialökologische, auf Gesellschaft und Umwelt gerichtete Regelung bedeutet vor allem, die strukturellen Voraussetzungen zu schaffen, unter denen wettbewerbsverzerrende Effekte das geringstmögliche Ausmaß annehmen und ihnen mit dem geringstmöglichen Aufwand begegnet werden kann. Vorrangig muss dazu – im Sinne konstruktiven marktwirtschaftlichen Wettbewerbs – dem natürlichen Streben nach Macht- und Kapitalkonzentration mittels ständiger Dezentralisierung oder besser: Subsidiarisierung der wirtschaftlichen Strukturen begegnet werden – so wie es ansatzweise Aufgabe der deutschen Kartellbehörden ist. Nur so lassen sich endgültige Verdrängungen von Unternehmen und Einzelpersonen im Wettbewerb mit der Folge von De-Industrialisierung, Arbeitslosigkeit und Umweltbeschädigungen vermeiden und dezentrale Vielfalt und Verantwortung dauerhaft sichern. Und nur unter diesen Bedingungen kann der Wettbewerb als »das großartigste und genialste Entmachtungsinstrument der Geschichte« bezeichnet werden, wie es der zur Freiburger Schule zählende Jurist Franz Böhm ausgedrückt hat.
 

Beispiele wettbewerbsverzerrender externer Effekte (Kategorie 2)

Die größte Gefährdung geht im gegenwärtigen neoliberalen Wirtschaftssystem von den negativen wettbewerbsverzerrenden externen Effekten aus, bei denen in der Regel die Verursacher unangemessen hohe Erträge einstreichen und die Betroffenen, zu denen auch die Allgemeinheit und die Umwelt zählen, unangemessen hohe Kosten tragen müssen. Vereinfacht gesagt, wird ein großer Teil der Erträge privatisiert und ein großer Anteil der Kosten sozialisiert. Die falsche Preisbildung und die daraus folgenden Fehlallokationen von Ressourcen verzerren den Wettbewerb und verwandeln den Marktmechanismus in ein Instrument der verdeckten Zerstörung. Dadurch gerät die Wirtschaft in eine Entwicklung, die sich immer weiter vom Wohlfahrtsoptimum entfernt.
 
Ein Beispiel für positive wettbewerbsverzerrende externe Effekte sind privatwirtschaftliche Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsvorhaben, etwa zur Nutzung alternativer Energien, die der Allgemeinheit ökologische und in Folge auch soziale Erträge bringen, indem sich der Ausstoß von Treibhausgasen wie Kohlendioxid verringert. Die Wettbewerbsverzerrung besteht zum einen darin, dass Wettbewerber ausgereifte, kostengünstigere Produkte zur Nutzung fossiler Energien anbieten und die Rentabilität der alternativen Produkte schmälern. Die Internalisierung, als Aufgabe sozialökologischer Regelung, erfolgt in diesem Fall durch staatliche Subventionierung der alternativen Produktionen, so dass die Anbieter angemessene Erträge erwirtschaften und den neuen Markt mit wettbewerbsfähigen Preisen und notwendigen Stückzahlen gegen die umweltschädlichen Produkte erschließen können. Nicht nur die Produzenten, auch die Abnehmer der alternativen Produkte tragen dann auf der Konsumseite zu den ökologischen und sozialen Erträgen der Allgemeinheit bei, und sollten, um die Internalisierung zu ergänzen, für ihre Vorreiterrolle steuerlich entlastet werden. Zum anderen kann eine Wettbewerbsverzerrung durch Nachahmer der alternativen Produktionen entstehen, die sich die Vorarbeit der Pioniere zunutze machen, dadurch Kosten einsparen, die Pioniere preislich unterbieten und sie vom Markt verdrängen. In diesem Fall besteht die gebotene Internalisierung der positiven wettbewerbsverzerrenden externen Effekte in einem staatlich geregelten Patentschutz, der kurzfristige Nachahmungen verhindert oder Nachahmer zur Zahlung von Lizenzgebühren an die Pioniere und Patentinhaber verpflichtet.
 
Die Beispiele für die gefährlichen negativen wettbewerbsverzerrenden externen Effekte sind zahlreich: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie Boden- Wasser- und Luftverschmutzung als externe Kosten fahrlässiger Produktionsmethoden, oder Arbeitslosigkeit und Umweltbelastungen durch hohes Transportaufkommen, beides externe Kosten, die durch deregulierte Märkte und zentralisierte Produktionen entstehen. In jedem dieser Fälle fließen Unternehmenseignern Erträge zu, die mit hohen externen Kosten einzelner Personen und der Allgemeinheit einhergehen. Die Internalisierung der Kosten kann erreicht werden, indem die ursächlichen Produktionsfaktoren mit Steuern oder Auflagen belegt oder ihre Nutzung verboten wird. Dabei gilt: Je näher die sozialökologische Regelung an der Quelle des Übels ansetzt, umso effektiver und effizienter (umso wirksamer und kostengünstiger) ist sie, auch im Hinblick auf die notwendige Überwachung. Beispielsweise ist es effektiver und effizienter, schädliche Stoffe zu besteuern oder zu verbieten, statt die Endsorgung der Endprodukte zu regeln. Ebenso ist es effektiver und effizienter, Betriebsgrößen progressiv zu besteuern, wenn es darum geht, Monopolisierung, Beschäftigungsabbau und Umweltbelastungen zentralistischer Wirtschaftsstrukturen zu verhindern, statt ein kompliziertes Kartellrecht durchzusetzen, das für jeden Einzelfall neu interpretiert werden muss.
 

Umfang wettbewerbsverzerrender Effekte (Kategorie 2)

Entscheidend für das Verständnis des Gefährdungspotentials wettbewerbsverzerrender externer Effekte ist die Tatsache, dass alle Produktionsfaktoren betroffen sein können: nämlich Arbeitskräfte, Naturressourcen und Produktionskapital. Wettbewerbsverzerrungen werden deshalb nicht nur durch zu niedrig kalkulierte Preise von Naturressourcen, Produktionskapital und Produkten verursacht, sondern ebenso durch zu niedrig kalkulierte Löhne. Diese Spielart wird bevorzugt im neoliberalen Verdrängungswettbewerb eingesetzt, indem Branchen versuchen, die Arbeitslöhne langsamer ansteigen zu lassen als es der Produktivitätsfortschritt gebietet (Lohndumping), mit dem Ziel, die eigenen Unternehmen zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Unternehmen zu erhöhen. Das funktioniert nur deshalb, weil der neoliberale Außenwettbewerb ungeregelt auf der Grundlage absoluter US-Dollar-Preise ausgetragen wird. Das heißt, unterschiedliche Produktivitäts- und Preisniveaus werden mangels vereinbarter Wechselkurse und Zölle nicht ausgeglichen. Die Wettbewerbsverzerrungen mittels Lohndumping haben darüber hinaus verheerende binnenwirtschaftliche Auswirkungen, weil sie zum einen, wie oben schon erwähnt, die Kaufkraft mindern und die Wirtschaftskreisläufe schwächen, und zum anderen die Renditen der beteiligten Kapitaleigner erhöhen und zu extremer Ungleichverteilung der Einkommen und am unteren Ende zu Armut führen.
 
Da der Außenwettbewerb in einer inhomogenen Welt nicht weltumspannend einheitlich geregelt werden kann, bedarf es auch für wettbewerbsverzerrende externe Effekte autonomer bilateraler Handelsvereinbarungen über Wechselkurse, Zölle und Mengenbeschränkungen, um den Außenwettbewerb um relative Preis- und sonstige Wettbewerbsvorteile führen zu können und die externen Erträge bzw. Kosten außenwirtschaftlicher Transaktionen in beiden Richtungen nutzen bzw. unterbinden zu können. Diese Forderung bekommt aktuell existentielle Bedeutung, weil der nationale und supranationale wirtschaftspolitische Einfluss unter den Bedingungen der neoliberalen Globalisierung beständig abnimmt und die vom Handel auf ungeregelten globalen Märkten provozierten externen Kosten eine immer bedrohlichere Dimension annehmen.
 

Methoden der Internalisierung (Kategorie 2)

Der Sinn und Zweck wirtschaftspolitisch betriebener Internalisierungen besteht darin, die wirtschaftlichen Prozesse entgegen ihrer »natürlichen« Tendenz zu Kapitalkonzentration und Privatisierung von Gewinnen immer wieder auf das Wohlfahrtsoptimum auszurichten. Das Wohlfahrtsoptimum ist definiert als ein Zustand, bei dem

  1. alle Bürger am Wirtschaftsleben selbstbestimmt teilnehmen und existenzsichernd teilhaben,
  2. die Einkommensverteilung so ausgewogen ist, dass sie für funktionierende, vielfältige Wirtschaftskreisläufe sorgt,
  3. die nicht-erneuerbaren Ressourcen wiederverwendet oder durch erneuerbare ersetzt werden, und
  4. die erneuerbaren Ressourcen nicht über ihre natürliche Regenerationsfähigkeit hinaus genutzt werden.

Kurz gesagt: die optimale Wohlfahrt wird bei nachhaltiger Vollbeschäftigung und nachhaltigem Umweltschutz erreicht.
 
Um nachhaltige Wohlfahrt zu erreichen, müssen die wirtschaftspolitischen Internalisierungen fester Bestandteil der Wirtschaftsordnung sein. Zu unterscheiden sind deshalb dauerhafte, systemimmanente und punktuelle bzw. vorübergehende Internalisierungen. Letztere werden im Einzelfall bzw. für begrenzte Zeiträume durchgeführt, um in der Übergangsphase zu einer zukunftsfähigen Wirtschaftsordnung den Akteuren Gelegenheit zu geben, Fehlentwicklungen Schritt für Schritt rückgängig zu machen. Daneben gibt es eine Reihe sonstiger Internalisierungen, die auf Freiwilligkeit und Eigeninteresse beruhen.
 
Für alle wettbewerbsverzerrenden externen Effekte gilt generell: Je dichter die Internalisierungen an den Ursachen der Effekte ansetzen, desto effektiver und effizienter sind sie. Umgekehrt gilt, dass Internalisierungen, die nur an den Symptomen externer Effekte ansetzen, neue (sekundäre) Effekte nach sich ziehen.
 

Systemimmanente, dauerhafte Internalisierungen

Progressive Einkommenssteuer zwecks ausgewogener Einkommensverteilung, so dass die Wirtschaftskreisläufe durch gleichmäßig hohen Grenznutzen der Konsumausgaben aller Bürger in Gang gehalten und externe Kosten sowohl durch zu geringe Steuereinnahmen als auch durch sozial- und umweltschädliche Ausgaben und Investitionen der Bürger am oberen Ende der Einkommensskala vermieden werden.
 
Bürgerversicherungen für alle Lebensrisiken wie Krankheit, Pflege, Arbeitslosigkeit und Alter, um deren Finanzierung zu sichern und gesellschaftliche Kosten und die daraus folgenden steuerfinanzierten Transferleistungen so gering wie möglich zu halten.
 
Progressive Besteuerung nicht-erneuerbarer Naturressourcen einschließlich Grund und Boden, um deren Nutzung einzuschränken bzw. ihre Wiederverwendung (Recycling) oder Substitution durch erneuerbare Ressourcen einschließlich Energieträger und Energien zu fördern und unkalkulierbare externe Kosten durch Verschwendung und Ausbeutung zu vermeiden.
 
Progressive Besteuerung erneuerbarer Ressourcen, um deren Nutzung nicht über ihre natürliche Regenerationsfähigkeit hinaus auszudehnen und unkalkulierbare externe Kosten durch deren teilweise oder endgültige Zerstörung zu vermeiden.
 
Progressive Besteuerung von Betriebsgrößen, um der Neigung zur Zentralisierung und Kapitalkonzentration der wirtschaftlichen Strukturen zu begegnen und externe Kosten durch flächendeckende De-Industrialisierung, Arbeitslosigkeit und hohes Transportaufkommen zu vermeiden.
 
Bilaterale feste Wechselkurse, Zölle und Handelskontingente, um wohlfahrtsorientierten Außenhandel auf der Grundlage relativer Preis- und sonstiger Wettbewerbsvorteile zu ermöglichen und externe Kosten durch internationalen Verdrängungswettbewerb und seine Folgen zu vermeiden. Oder anders ausgedrückt: um die Unsitte im neoliberalen System, einseitig protektionistische Maßnahmen zur Abwehr feindlicher Angriffe anzuwenden sowie die damit einhergehenden gegenseitigen Vorwürfe des Protektionismus in der Welthandelsorganisation (WTO) durch eine sinnvolle, gegenseitig wohlstandsförderliche Protektion im Außenhandel zu ersetzen.
 
Genehmigung/Besteuerung von Kapitaltransfers (Geld- und Sachkapital), um externe Kosten durch Kapitalflucht zu vermeiden und die ortsgebundene Sozial- und Umweltpflichtigkeit des Kapitals durchzusetzen.
 
Verbot rein spekulativer Finanztransfers wie zum Beispiel Leerverkäufe von Aktien, um externe Kosten durch manipulierte Aktienkurse und deren Folgen einschließlich der damit verbundenen Umverteilung von Einkommen und Vermögen zu vermeiden.
 

Punktuelle und vorübergehende Internalisierungen

Einfache Verbote sind geeignet, um zum Beispiel die Nutzung giftiger Stoffe zu unterbinden. Verbote sind nur wirksam, wenn die Verstöße gegen sie mit einem Strafmaß belegt werden, das die Nutzung der verbotenen Stoffe absolut unattraktiv macht. Das Strafmaß für eine bestimmte Menge eines giftigen Stoffes kann als dessen Preis aufgefasst werden, der die Wirkung einer Internalisierung hat.
 
Ein anderes Beispiel sind Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr. Auch hier muss die Überschreitung mit einem Strafmaß belegt werden, das die Verkehrsteilnehmer wirksam diszipliniert und zugleich als angemessener Preis für die Folgen einer Überschreitung aufgefasst werden kann und so, bei einer tatsächlichen Überschreitung, die Kosten internalisiert.
 
Am Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkung lassen sich die Unterschiede zwischen ursächlicher und symptomatischer Internalisierung darstellen: Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung zur Herabsetzung des von Fahrzeugen verursachten Lärms beschlossen wird, richtet sich die Maßnahme direkt gegen die Lärmquelle (die Ursache) und ist dann sehr effektiv und sehr effizient. Wenn der Verkehrslärm dagegen durch einen Lärmschutzwall reduziert wird, richtet sich die Maßnahme nicht gegen die Ursache, sondern mindert lediglich die Ausbreitung und die Auswirkungen des Lärms. Kennzeichnend für diese, als symptomatisch zu bezeichnende Maßnahme ist, dass sie sekundäre externe Effekte nach sich zieht:

  1. Ihre Realisierung und Finanzierung muss gegen konkurrierende öffentliche Vorhaben durchgesetzt werden. 
  2. Ihre Finanzierung ist strittig, weil möglicherweise Landbesitzer entschädigt werden müssen,
  3. nutznießende Bürger sich an der Finanzierung nicht beteiligen wollen und
  4. andere lärmgeplagte Bürger rechtliche Schritte einleiten, um in das Vorhaben einbezogen zu werden.
 
Emissionsrechte (Emissionszertifikate) sind eine geeignete Vorstufe für Verbote giftiger Stoffe, wenn es zu früh ist, Verbote durchzusetzen, weil geeignete Ersatzstoffe bzw. Technologien noch nicht verfügbar sind. Emissionsrechte werden von nationalen Gesetzgebern für eine anfängliche jährliche Höchstmenge eines Schadstoffes – wie etwa Kohlendioxid pro Megawattstunde für Kraftwerke – festgelegt und an die Emittenten anteilig zu festen Preisen verkauft, oder von supranationalen Gesetzgebern für eine anfängliche Höchstmenge – wie etwa Kohlendioxid pro Einwohner eines Landes – zugeordnet. Ökologisch sinnvoll sind Emissionsrechte nur dann, wenn

  1. die Höchstmengen dem technologischen Fortschritt entsprechend jährlich herabgesetzt werden, bis in überschaubarem Zeitraum eine umweltverträgliche Menge oder ein vollständiges Emissionsverbot erreicht ist, und wenn
  2. die Rechte nach der Zuordnung zwischen den Emittenten zu Preisen gehandelt werden können, die sich im Wechselspiel von Angebot und Nachfrage bilden (Marktmechanismus).

Ergänzend müssen Emissionen, die von Emittenten ohne gültiges Emissionsrecht in die Umwelt abgegeben werden, mit einer empfindlichen mengenabhängigen Strafe geahndet werden. Die Ausgabe von Emissionsrechten hat gegenüber einer Besteuerung den Vorteil, dass die Entlastung der Umwelt für den Übergangszeitraum recht genau quantifiziert werden kann und auch die Emittenten ihren Umstellungsaufwand ungefähr vorherbestimmen können. Der Handel mit Emissionsrechten hat den Vorteil, dass die Entlastung der Umwelt zu gesamtwirtschaftlich geringsten Kosten erfolgt, weil die Verkaufsmöglichkeit von Emissionsrechten bei den Emittenten Anreize zur Unterschreitung ihrer anteiligen Höchstmenge durch Anwendung der effektivsten und effizientesten Technologien und Vermeidungsstrategien schafft. Anders ausgedrückt, kann sich jeder Emittent bei jeder jährlichen Herabsetzung seiner anteiligen Höchstmenge erneut frei entscheiden, ob es kostengünstiger ist, in neue Technologie zu investieren oder Emissionsrechte hinzuzukaufen. Dabei muss er die Preisentwicklung der Emissionsrechte berücksichtigen: Je weniger insgesamt in neue Technologien investiert wird, desto höher steigen die Preise. Der Marktmechanismus sorgt also, im Verein mit den drohenden Überschreitungsstrafen, für eine gesamtwirtschaftliche Optimierung des Prozesses.
 
Versicherungsprämien privatwirtschaftlicher Versicherungen sind geeignet, die Risiken von Nebenwirkungen neuer und gefährlicher Technologien zu quantifizieren (zu monetarisieren) bzw. die Frage zu beantworten, ob diese Risiken überhaupt versicherbar sind. Dies ist für den Gesetzgeber eine elegante Methode, um Technologien, deren Risiken privatwirtschaftlich als nicht versicherbar eingestuft werden, zu verbieten. Beispielsweise gelten Teile der grünen Gentechnik und insbesondere die Nukleartechnik als nicht versicherbar. Das heißt, solange auf dieser Grundlage kein Verbot dieser Technologien durchgesetzt wird, fließen die Erträge weiter den Herstellern zu, während der Allgemeinheit das Risiko unkalkulierbar hoher Folgekosten aufgebürdet wird.
 

Sonstige Methoden der Internalisierung

Neben den wirtschaftspolitischen Internalisierungen gibt es auch solche, die von privatwirtschaftlichen Akteuren freiwillig und aus eigenem Interesse unternommen werden. Wenn diese Internalisierungen in großem Umfang vorkommen, ist das einerseits Ausdruck fortgeschrittener Aufgeklärtheit in der Gesellschaft, andererseits aber auch ein Hinweis auf ungenügende Effektivität der systemimmanenten Internalisierungen. Freiwillige Internalisierungen sind grundsätzlich nicht geeignet, systemimmanente, auf gesellschaftliche Wohlfahrt gerichtete Internalisierungen zu ersetzen, allenfalls können sie diese ergänzen und insbesondere die externen Effekte lokal begrenzter Projekte eindämmen, bei denen die Vertragsparteien in direktem Kontakt stehen.
 
Zu den freiwilligen Internalisierungen zählen:

  1. gesellschaftliche Normen, durch die Bürger zu sozial und ökologisch korrekten Verhaltensweisen bewegt werden,
  2. ehrenamtliche Tätigkeiten und gemeinnützige Stiftungen, mit denen Bürger externalisierte soziale und ökologische Kosten, die durch systemimmanente Internalisierungen nicht erfasst werden, ausgleichen,
  3. unternehmerische Weitsicht, die Unternehmer motiviert, betroffenen Personen oder der Allgemeinheit externalisierte soziale und ökologische Kosten zu erstatten, und
  4. vertragliche Regelungen wie Garantien, Ausgleichszahlungen oder Technologietransfers, die zwischen denjenigen Vertragsparteien vereinbart werden können, die sich mit gleichwertigen Verfügungsrechten über die betroffenen Ressourcen gegenüberstehen und somit in der Lage sind, die externalisierten Kosten gegenseitig zu kompensieren.

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sda

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Last edited Jul 3, 2010 11:08 AM
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Gerd Zeitler
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