Frankreich kennt keine dem deutschen Recht entsprechende Gebührenordnung. Das Honorar ist in Frankreich frei verhandelbar, wobei der Rechtsanwalt jedoch bestimmte Richtlinien zu beachten hat. So soll etwa der Schwierigkeit des Falles und der Vermögenslage des Mandanten Rechnung getragen werden. Ferner kann zusätzlich zum Grundhonorar ein Erfolgshonorar vereinbar werden (ein reines Erfolgshonorar ist dagegen in Frankreich nicht zulässig).
Grundsätzlich empfiehlt die rechtsanwaltliche Standesordnung in Frankreich, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ein Honorarvertrag geschlossen wird. In Frankreich wird ferner grundsätzlich verlangt, dass der Mandant einen Vorschuß leistet, bevor der Rechtsanwalt die Arbeit aufnimmt



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