In Frankreich sind Gerichtsverfahren mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden als in Deutschland. So sind in Frankreich in der Regel keine Gerichtskosten zu entrichten (lediglich vor den Handelsgerichten fällt eine geringe Gebühr an). Ferner trägt die unterlegene Partei nicht grundsätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite. Vielmehr muss die obsiegende Partei gemäß Art. 700 CPC beantragt haben, dass der Unterlegene seine Anwaltskosten trägt, was das Gericht nach billigem Ermessen zugestehen oder zurückweisen kann. In den meisten Fällen gesteht das Gericht der obsiegenden Partei Entschädigung für einen Teil der angefallenen Anwaltskosten zu.



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